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Madeleine Tolani

    Parteiherrschaft und Richtermacht
    "Teilrechtsfähigkeit" von Personenvereinigungen
    • Der BGH hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 29.1.2001 und vom 2.6.2005 die Kategorie Rechtsfähigkeit als sog. „Teilrechtsfähigkeit“ auf die (Außen-) GbR und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeweitet. Diese Auffassung wurde mit der Einführung des § 10 VI WEG sanktioniert. Das neue Institut der „Teilrechtsfähigkeit“ löst aufgrund seiner grundlegenden Bedeutung für die Privatrechtsdogmatik tief greifende Folgeprobleme rechtsdogmatischer und rechtspraktischer Art aus, mit denen sich Madeleine Tolani auseinandersetzt. Den Mittelpunkt der Untersuchung bildet die Besonderheit, dass die Anerkennung der neuen Kategorie „Teilrechtsfähigkeit“ im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung erfolgte. Inwieweit diese Rechtsfortbildung zulässig und geglückt ist bzw. wie die neue gesetzliche Konzeption einer „teilrechtsfähigen“ Wohnungseigentümergemeinschaft bewertet werden kann, ist die zentrale Problemstellung der Arbeit. Ferner erörtert die Autorin, ob sich das neue Institut für weitere Personenvereinigungen und für den nasciturus etablieren kann. Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2009 der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald ausgezeichnet.

      "Teilrechtsfähigkeit" von Personenvereinigungen
    • Parteiherrschaft und Richtermacht

      Die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime im Lichte divergierender Prozessmodelle

      Die angemessene Gewichtung von Parteiherrschaft und Richtermacht gehört zu den klassischen Problemstellungen des Zivilprozessrechts. Die Thematik ist in rechtsdogmatischer Hinsicht eng verknüpft mit der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime, deren prägende Bedeutung im Zuge des Novellenrechts der CPO seit 1879 einhergehend mit einem Vordringen von Richtermacht und einer Schwächung der Parteiherrschaft gesunken ist. Damit hat sich ein Wandel von einem liberalen zu einem sozialen Prozessmodell vollzogen. Madeleine Tolani widmet sich konkreten Zukunftsperspektiven der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime und skizziert einen modernen liberalen Zivilprozess des 21. Jahrhunderts. Dieser wird durch eine erhöhte Eigenverantwortung der sich im Zivilprozess kontradiktorisch gegenüberstehenden Parteien unter obligatorischer Einbindung der Anwaltschaft geprägt und sichert sowie optimiert die Funktionsbedingungen der Prozessmaximen.

      Parteiherrschaft und Richtermacht