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Niklas Funcke-Auffermann

    Symbolische Gesetzgebung im Lichte der positiven Generalprävention
    • Am 01.04.2004 trat ein Gesetz in Kraft, das die Vorschriften über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung änderte. Der massenmediale Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz führte zu panikartigen Reaktionen in der Öffentlichkeit und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber. Seit 1998 ist die Sexualstrafgesetzgebung von ständigen Novellierungen und Verschärfungen geprägt, verstärkt durch einen politisch-publizistischen Verstärkerkreis. Die Strafgesetzgebung wird zum Schauplatz symbolischer Statuskämpfe, in denen es um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Maßnahmen zielen primär auf symbolische und positiv-generalpräventive Wirkungen ab und vernachlässigen den Rechtsgüterschutz. Der Autor argumentiert, dass solche Wirkungen lediglich reflexive, sekundäre Folgen einer normsetzenden Ausrichtung auf Rechtsgüterschutz sein sollten und nicht als Legitimation für Strafschärfungen dienen können. Um die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung, insbesondere den Rechtsgüterschutz und den Ultima-ratio-Grundsatz, wiederherzustellen, wird ein verändertes Gesetzgebungsverfahren empfohlen, bei dem Wissenschaftler intensiver in einen interdisziplinären Diskurs einbezogen werden.

      Symbolische Gesetzgebung im Lichte der positiven Generalprävention