Die Ausnahmen vom Geschäftsgeheimnisschutz
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§ 5 GeschGehG sieht vier Ausnahmen von den Verboten des § 4 vor, die alle Konkretisierungsbedarf aufweisen. Die vorliegende Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, diese Ausnahmen zu konkretisieren. Besonders im Fokus stehen die Teilschranke zur freien Meinungsäußerung aus § 5 Nr. 1, das sonstige Fehlverhalten aus § 5 Nr. 2 sowie die Ausnahme zugunsten legitimer Interessen. Der Schutzumfang und das Entwicklungspotential dieser Aspekte werden eingehend analysiert. Geschäftsgeheimnisse, die nicht unter das Patent- oder Urheberrecht fallen, sind oft schwer zu fassen und gewinnen in der modernen Gesellschaft an Bedeutung. Ziel ist es, ein System zu entwickeln, das sowohl Gerichten als auch juristischen Laien mehr Sicherheit bietet, um die Risiken rechtswidriger Handlungen zu minimieren. Der Forschungsbedarf ist insbesondere bei den Teilschranken und Ausnahmen groß. Die Untersuchung gliedert sich in mehrere Teile: Zunächst wird der Geschäftsgeheimnisschutz im Kontext betrachtet, gefolgt von einer detaillierten Analyse der Tatbestände des § 5. Abschließend erfolgt die Einordnung des § 5 in das Rechtssystem, einschließlich der Überlagerung mit anderen Rechtsgebieten und der Disponibilität der Ausnahmen. Die wesentlichen Ergebnisse werden in Thesen zusammengefasst.
