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Carolin Maus

    Das Schiedsgutachten im Allgemeinen bürgerlichen Recht
    • Die Arbeit untersucht die grundlegenden Unterschiede zwischen gestaltenden und feststellenden Schiedsgutachtern. Gestaltende Gutachter treffen eine Drittleistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß §§ 317-319 BGB, während feststellende Gutachter prozessual agieren, wobei ihr Vertrag als Prozessvertrag zu qualifizieren ist. Hier finden die Bestimmungen der §§ 317 ff. BGB und §§ 1025 ff. ZPO Anwendung. Ein zentraler Aspekt der Arbeit ist die Rolle eines sachverständigen Dritten, des Schiedsgutachters, in einem Schuldverhältnis. Bei einem gestaltenden Schiedsgutachten gestaltet der Gutachter das Rechtsverhältnis durch eine erstmalige Leistungsbestimmung oder Anpassung an veränderte Umstände, was als Drittleistungsbestimmung im Sinne der §§ 317-319 BGB gilt. Im Gegensatz dazu hat das feststellende Schiedsgutachten prozessuale Bedeutung, da es Tatbestandselemente der Rechtsbeziehung feststellt, die für einen späteren Richter bindend sind. Der Vertrag zur Bestellung eines solchen Gutachters wird ebenfalls als Prozessvertrag qualifiziert. Die Arbeit gliedert sich in mehrere Abschnitte, darunter die Einführung in den Begriff des Schiedsgutachtens, die praktische Bedeutung als Mechanismus der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie die dogmatische Einordnung und Verbindlichkeit der gestaltenden Gutachten. Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Behandlung des Schiedsgutachtenverfahrens erörtert.

      Das Schiedsgutachten im Allgemeinen bürgerlichen Recht