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Halil Kaan Canan

    Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht
    • Im Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände vor. In Deutschland gibt es keine spezielle Vorschrift, aber die allgemein akzeptierte Lösung ist die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 StGB, der sich mit Irrtümern befasst, die den Vorsatz ausschließen. In der Türkei wird dies durch Art. 30 Abs. 3 tStGB ähnlich wie einen Verbotsirrtum behandelt, was zu Verwirrungen führt. Die Studie zeigt, dass die in der deutschen Lehre entwickelten Theorien das türkische Recht verbessern können und betont die Notwendigkeit einer systematischen Terminologie für klare rechtliche Lösungen. Im deutschen Recht wird der Erlaubnistatbestandsirrtum durch die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 StGB geregelt, was von Lehre und Rechtsprechung akzeptiert wird. Im türkischen Recht hingegen führt die Behandlung durch Art. 30 Abs. 3 tStGB als Verbotsirrtum zu Unklarheiten. Die türkische Lehre schlägt vor, diese Regelung zu ändern, um die unklare Situation zu klären, und empfiehlt, Art. 30 Abs. 3 tStGB aufzuheben und stattdessen die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 StGB zu übernehmen. Die Studie hebt hervor, dass die deutschen Theorien und Erfahrungen zur Verbesserung des türkischen Rechts beitragen können und eine kohärentere Terminologie zu klareren rechtlichen Lösungen führen würde. Beide Rechtssysteme könnten voneinander profitieren, indem sie die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums klarer und konsistenter ge

      Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht