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Klaus Schröter

    3. Juli 1931 – 1. Januar 2017
    Der Harz von A bis Z
    Der Brocken
    Keine stille Nacht
    ZEAVAR - ein Entscheidungs-Unterstützungs-Modell zur Sortenwahl im Körnermaisanbau
    Thomas Mann im Urteil seiner Zeit
    Blankenburg
    • Erstmals 1969 erschienen, wird diese Sammlung von Zeugnissen über Thomas Mann nunmehr in Neuauflage vorgelegt. Sie reicht von den frühen Urteilen der Eltern über den Schüler bis zu Äußerungen von Staatsoberhäuptern über den achtzigjährigen Schriftsteller und umspannt somit mehr als sechzig Jahre, von der nachbismarckischen Ära bis hin zur Teilung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. Die wechselnden Urteile, die Thomas Mann hervorgerufen hat, umfassen die ganze Skala sich wandelnder Wertsetzung, die in diesem von gewaltigen politischen wie auch geistig-künstlerischen Umwälzungen geprägten Jahrhundert durchlaufen worden ist. Die Bezüge weisen dabei von Anfang an über den literarisch-ästhetischen Umkreis hinaus in den Bereich der Kultur- und Zeitgeschichte. Dem Band sind ein ausführlicher Erläuterungsapparat, eine Liste mit Textbelegen sowie ein Namensregister beigegeben.

      Thomas Mann im Urteil seiner Zeit
    • Manche Gebiete haben ihre Sagen, andere eine besondere Figur und bestimmte Orte sind einfach nur schön anzuschauen – der Brocken vereint alles. Vielschichtig – unterhaltsam – interessant führt uns Herr Schröter zum sagen- und mythenbehafteten Brocken im Herzen Deutschlands.

      Der Brocken
    • Der Harz mit dem 1.141 Meter hohen Brocken ist das nördlichste Mittelgebirge Deutschlands und ein beliebtes Feriengebiet. Steile Bergketten, Blockhalden, flache Hochebenen, Moore und schmale Kerbtäler sind typische Landschaftsformen. Daneben trifft man auf romantische Fachwerk Städtchen. Von Alexisbad bis Zorge ist allerlei Interessantes über den Harz zu erfahren.

      Der Harz von A bis Z
    • Die Fernwärmewirtschaft ist - ebenso wie die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft - ein Zweig der leitungsgebundenen Energiewirtschaft. Im Gegensatz zu den Elektrizitäts- und Gas-Versorgungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland haben die Fernwärme-Versorgungsunternehmen jedoch keine wettbewerbsrechtliche Sonderstellung: Sie können keine rechtswirksamen wettbewerbsbeschränkenden Verträge im Sinne der 1, 15 und 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abschliessen, was den anderen Versorgungsunternehmen ausdrücklich erlaubt ist. Dafür unterliegt die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft einer umfassenden Kontrolle aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes und einer Vielzahl anderer Gesetze und Verordnungen. Ausserdem gilt für diese - zusätzlich zur allgemeinen Missbrauchsaufsicht im Rahmen des GWB - eine spezielle Missbrauchsaufsicht nach den 103-105 GWB. Diese unterschiedliche Rechtsstellung der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft einerseits und der Fernwärmewirtschaft andererseits ist erklärungsbedürftig.

      Die wettbewerbspolitische Behandlung der leitungsgebundenen Energiewirtschaft