Karl May
Abenteuer im Kopf






Abenteuer im Kopf
Dichter-Themen-Umfeld
Diese Biographie beleuchtet die Lebensgeschichte eines talentierten Junglehrers, der zum Schriftsteller wurde, und analysiert seine vielfältigen Werke sowie die Anpassung an verschiedene Leserschichten. Zudem wird die Legende um "Old Shatterhand" und die unterschiedlichen Ich-Figuren Mays ohne Klischees dargestellt.
Gedanken zur Weiterentwicklung der direkten Demokratie in Österreich
Ein Grundriß
Die großen Monarchien seien alle durch den Zusammenschluß von Staaten entstanden, hieß es schon um 1820. In diesem Sinne erzählt das Buch wie aus den einzelnen Ländern, in der Sprache der Neuzeit als „Staaten“ verstanden, die „österreichische“, d. h. habsburgische Monarchie allmählich entstand. Zeitweise gab es deren drei mit eigener Staatlichkeit, sichtbar in eigenen Residenzen: Die „Niederösterreichische“ mit Wien bzw. Prag, die „Innerösterreichische“ mit Graz und Tirol-Vorderösterreich mit Innsbruck. Gegen 1800 wurde „die Monarchie“ neben den Ländern ebenfalls als „Staat“ verstanden, schließlich ab 1848 diese allein, die Länder hingegen als „Kommunalverband höchster Ordnung“. Die Entwicklung verlief keineswegs geradlinig zufolge unterschiedlicher Gruppierungen: Länder innerhalb und außerhalb des Römisch-Deutschen Reiches bzw. Deutschen Bundes, die übrigen nicht ungarischen Länder, die ungarischen Länder, die italienischen Provinzen. In der Geburtsstunde der Republik Deutschösterreich 1918 spielten die Länder dann eine entscheidende Rolle.
Österreich 1918-1925
1918 wurde vor dem Hintergrund des verlorenen Ersten Weltkriegs in Österreich – wie im Deutschen Reich – die Republik ausgerufen. 1919 dann diktierten die Siegermächte im Vertrag von Saint-Germain die Bedingungen für den neuen Staat „Deutschösterreich“. Die österreichischen Zeitgenossen indes verstanden das durch diesen Vertrag formierte Staatsgebilde dezidiert als „Neu-Österreich“, das ausdrücklich nicht dem „alten Österreich“ entsprach. Erst mit der Volksabstimmung in Kärnten 1921 und mit dem endgültigen Erwerb des Burgenlandes 1922 war dieses „Neu-Österreich“ jedenfalls äußerlich konsolidiert, freilich kaum im Inneren – angesichts allseits bedrückender Not und einer noch bis 1925 offenen Verfassungsgestaltung. Wilhelm Brauneder seziert die politischen und staatsrechtlichen Vorgänge dieser Umbruchszeit mit dem routiniert geführten Skalpell des Verfassungshistorikers. Im Verlauf seiner Analyse erschließen sich zahlreiche – auch den geschichtlich versierten Leser überraschende – neue Erkenntnisse, so etwa zu den Sichtweisen verschiedener juristischer Denkschulen auf das verfassungsmäßige Wesen „Deutsch-“ bzw. „Neu-Österreichs“ sowie vor allem zum eigentlichen Gründungsdatum der österreichischen Republik: Denn dieses liegt konträr zur öffentlichen Meinung nicht etwa auf dem 12. November, sondern vielmehr ganz eindeutig auf dem 30. Oktober 1918.
Im Herbst 1918 zeichnet sich die Niederlage der Mittelmächte ab. US-Präsident Woodrow Wilson hatte bereits im Jänner 1918 die Grundsätze für eine Friedensordnung nach dem Weltkrieg („Vierzehn Punkte“) verkündet; er forderte u. a. die Selbstbestimmung und autonome Entwicklung für die Völker der Donaumonarchie. In der Österreichisch-Ungarischen Monarchie kommt es im Oktober 1918 zur Auflösung; Kaiser Karl I. kündigt in seinem „Völkermanifest“ zu spät die Neustrukturierung der Monarchie an; am 28. Oktober wird in Prag die „Tschechoslowakische Republik“ ausgerufen, am 29. der „Nationalstaat der Slowenen, Kroaten und Serben“ (SHS); am 31. verlässt Ungarn die Doppelmonarchie. Die Gründung des Staates Deutschösterreich, seine innenpolitische Entwicklung mit dem Ringen um eine neue Verfassung, den Parteienhader, das endlich erreichte allgemeine Wahlrecht und den Staatsvertrag in St. Germain mit den Gebietsverlusten und Namensproblemen schildert der Verfassungshistoriker Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Brauneder verständlich und übersichtlich; er scheut sich nicht, heikle Themen anzusprechen, die sonst allzu großzügig verschwiegen werden.
dem heimischen Gewohnheitsrecht Vorrang gegeben. Der Landrechtsentwurf 1526 ist ein Zeugnis der frühneuzeitlichen Wissenschaft von Privat- und Zivilprozessrecht. Er enthält eine allgemeine Rechtslehre über Gerechtigkeit, Gewohnheitsrecht sowie das Gesetzgebungsrecht des Landesfürsten und schafft eine deutsche Rechtsterminologie. Im Zweifel wird dem heimischen Gewohnheitsrecht Vorrang gegeben.
Die Beiträge des Buches umfassen nahezu alle Aspekte der Rechtsgeschichte: die Staatsordnungen Europas im 19. Jahrhundert, Grundrechte 1848 und für Bosnien 1910, die Stellung der Länder in Österreich im 19. und 20. Jahrhundert, Mehrsprachigkeit in der Habsburgermonarchie, Kirchenstaatspläne 1916/1918 sowie die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit. Aber auch mittelalterliches Landrecht, Eheschließungsrecht, Naturrecht, Baurecht als Sozialreform und Literaturgeschichte werden behandelt.
Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von 1811 stellt unter Einschluß eines Vorläufers von 1797 für die Provinz Galizien die älteste Privatrechtskodifikation überhaupt dar. Anlage und Inhalt bestimmen das Naturrecht. Daraus ergab sich auch, daß nur jene Bestimmungen Aufnahme fanden, die als logisch immer und überall geltend angesehen wurden, während wandelbares Recht außerhalb des Gesetzbuches verblieb wie etwa das bäuerliche Erbrecht und zahlreiche Detailregelungen. Dies ermöglichte nicht nur seine Anwendung in den unterschiedlichsten Teilen der Habsburgermonarchie zwischen Rhein und Bug, sondern seine bis zu Kopien reichende Einflußnahme auf Privatrechtskodifikationen in Schweizer Kantonen wie in Balkanstaaten. Dies und seine zahlreichen Übersetzungen verliehen dem ABGB den Rang einer europäischen Privatrechtskodifikation. Das Buch beschreibt in umfassender Weise Entstehung und ursprünglichen Charakter, Publikationen und Übersetzungen, die Stellung in der Gesamtrechtsordnung und die weitere Entwicklung, schließlich Umdeutungen durch die Rechtswissenschaft bis an die Schwelle der tiefgreifenden Erneuerung 1914–1916. Der zweite, sich aktuell in Vorbereitung befindene Band der Reihe »Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)« wird hieran ebenso anschließen, wie der bereits 2010 erschienene und von Elisabeth Berger herausgegebene dritte Band »Das ABGB außerhalb Österreichs«.