Das Staatsrecht ist eine Materie der Rechtswissenschaft, nicht eine (andere) umfassende Bezeichnung fur diese. Verstanden wird darunter die Regelung staatlicher Ordnung(en) in normativer Form. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeder Art von Zweifel an deren Geltung. Dabei geht es um den Zweifel im Staatsrecht, darum, was ein Zweifeln an Wirkung(en) entfaltet in dieser Materie, was ein Staatsrecht im Zweifel bedeuten kann. Es gibt ein Staatsrecht im Zweifel. Dieses kann Regelungen beinhalten, nach welchen offen bleibt, ob sich aus ihnen Rechtsfolgen (Rechtswirkungen) ableiten lassen. Ein solches Staatsrecht im Zweifel kann seine eigene normative Geltung ausschlieaen; es betrifft dies dann jedoch nur seine rechtlich normative Wirkung, in der es gelten soll in Rechtsform. Rechtliche Bedeutung bleibt dem Staatsrecht im Zweifel in diesem Fall noch immer als Unsicherheit, ob es in ihm uberhaupt zu einem solchen Wirken im Zweifel kommen wird. Sie ist dem Staatsrecht dessen Wesen nach eigen. Es ist dieses eben Unsicherheit.
Walter Leisner Reihenfolge der Bücher






- 2020
- 2020
Allmacht ist ein Wort des Allgemeinen Sprachgebrauchs. Es steht fur Machtigkeit, fur Staatlichkeit als System(bildung) der Macht, nicht als auaerrechtlicher Begriff, wohl aber rechtsubergreifend, als Staatsrecht gerade der Demokratie. Als ihren Trager kennt das Recht ein Wesen in Personlichkeit (Gott, Monarch), Staat als Inhaber, Volk als Trager, Menschen als Grundlagen und Grenzen. Allmacht ist in Gleichheit moglich wie auch Allmacht in Freiheit. Allmacht in Freiheit bedeutet letzte Festigkeit in (steter) Bewegung. Allmacht ist ein faktisches Rechtsphanomen, zugleich aber eine normative Ordnung, in einem Staatsrecht von Rechtsnormen: Das Volk als Souveran, demokratische Staatsorgane in Verfassungsformen, Grundrechte als Verfassungsbestimmungen. Als Verrechtlichung(en) der Demokratie begegnen einzelne solchen Machtformen auf ihrem juristischen Weg einer Parlamentarisierung zu Verfassungsorganen und grundrechtlichen Bindungen. Dieser ihr Staat erschlieat sich darin aber auch der Feinheit machtsensibler Formenrelationen.
- 2020
Volk ist ein Rechts-, ja ein Verfassungsbegriff in der staatlichen Ordnung der Gegenwart. In ihr ist Macht ein Gegenstand von Recht, Mensch, Staat und Volk sind rechtliche Werte. In der geschichtlichen Entwicklung seit der Antike gewinnt das Volk seine Wertlegitimation aus einer Ablauf-Bewegung von Gutern, die in ihm stattfindet. Demokratie als Staatsform legitimiert sich jedoch nicht durch Produktion oder Genuss von Gutern in Gemeinschaft, sie ist vielmehr dauernde rechtliche Umverteilungs-Bewegung in Guter-Verteilung; im Volk findet deren standiger Ablauf statt. Dies ist aber nicht ein wertfreier In ihm zeigt sich der Staat uber Menschen als Werten.
- 2018
Gleichgewicht der Staats-Gewalten
Wesen demokratischer Staatsmacht.
Staatsmacht soll in der Volksherrschaft rechtlich aufgeteilt werden unter Organen, die ihrerseits in den inzwischen schon »klassischen« Drei Gewalten zusammengefasst werden: Diese Staatsgewalten bedürfen, nach herrschender Staatslehre, alle einer demokratischen Legitimation: Zurückführbarkeit jeweils auf den »Volkswillen«, ausgeprägt in Verfassungsorganen. Dass dies aber zu einem rechtlichen Gleichgewicht derselben führen sollte, stand bisher nicht im Vordergrund. Hier ist dagegen Mittelpunkt der Betrachtungen das Gleichgewicht der Ordnungskräfte (Staat/Gesellschaft in Fakten – Normen), der Verfassungsbereiche (Grundrechte – Staatsorganisation), der Ordnungsmittel (Freiheit – Zwang), innerhalb jeder der Drei Gewalten (Gesetz – Vollzug – Rechtsprechung). Das Staatsrecht soll hier also nicht gesehen werden als eine Norm – Technik, die zu ganz unterschiedlichen Zuständen der Machtverteilung führen kann: zu Parlaments- oder Regierungsvormacht. Die Gewalten der Demokratie sollen vielmehr untereinander, wie jeweils auch in sich, als gleichgewichtig strukturiert erfasst werden: insgesamt also Staat im Gleichgewicht.
- 2018
Der schöne Staat
Ästhetik in rechtlicher Ordnung.
»Staatsschönheit« war bisher kein Gegenstand rechtlicher Betrachtungen, ästhetischen Ansprüchen hatten diese nicht zu genügen – abgesehen von ihrer allgemein-sprachlichen Form. Hier werden nun Aspekte behandelt, unter denen das Staatsrecht doch etwas zeigen kann, das als »schön« gelten darf: Sogleich begegnet hier »Kunst im Recht«. Doch »Schönheit« kann auch eine Fakten-Abbildung zeigen, in »Realitätskonformität«. Seit der Antike findet sich »das Schöne im Staat« neben dem »Wahren« und »Guten» in der Platonischen Trias. »Kalokagathia« wird erstrebt in Aristokratie, Religion, Staatsmoral. »Schönheit majestätischer Macht« begeistert. Öffentliche Gewalt bietet Schutz, Förderung, ja Schöpfung von Kunst, soll in Würde auftreten, handeln. Staatsrechtliche Begriffe zeigen ästhetischen Gehalt: Staats-Sprache, Kultur-Verwaltung, Heimat. »Schönheit« wirkt mit Legitimationskraft im Staatsrecht, in dessen Ordnung: vom Nomos zum Kosmos. Gerade in der Demokratie steigert dies menschliche Potenzen: Mehr Wissen, Mehr Wählen, Mehr Begeisterung.
- 2018
Stoische Ruhe in Mensch und Staat
Senecas Denken und die Demokratie.
Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat – in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
- 2017
»Recht« ist Wissenschaft des Bestimmten, in Begriffen, Normen, Systemen. Und doch begegnet dort »das Unendliche«, das Grenzenlose, ja Unbegrenzbare mit juristischer Wirkkraft, vor allem in den Weiten des Staatsrechts: »Offenes Verfassungsrecht«, »Allmacht des Staates«, Schranken der Vorhersehbarkeit. Hier wird diese oft verdrängte Problematik als solche behandelt, von der »Unabänderlichkeit«, der »Unendlichen Auslegung« bis zur »Freiheit«. Unendlichkeiten werden »gesetzt«, auf sie wird in Gesetzgebungszuständigkeiten verwiesen, und auf das »grenzenlose Faktische«. Sie wirken über Begriffe wie »Kontinuität und Dynamik« in demokratischer Staatsgewalt, über diese auf »Politik« und den Einzelmenschen – seine unendlich tiefe Persönlichkeit.
- 2016
Tod im Staatsrecht
Sterben in der Demokratie. Befehl, Erlaubnis, Vermeidung, Folgen – Überwindung?
Tod ist für alle Menschen das sicherste Ereignis ihres Lebens, die schwerste ihnen – und ihrem Staat – drohende Gefahr. Gerade die Demokratie, welche auf diesen Individuen ruht, muss daher, in ihrer Verfassung, (wenigstens Grundzüge für) eine rechtliche Todesordnung bieten. Bisher gibt es dafür nur wenig deutliche Ansätze. Kommen muss diese Ordnung aus Verfassungs-Grundentscheidungen (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Religionsfreiheit). Zu ordnen sind: Todeseintritt, Todesursachen (Todesstrafe, »Sterben lassen«, Suizid), Todesfolgen (Andenkensschutz, Ende von Rechtsbindungen, Erbrecht). Mehr, intensivere Todesordnung! Und ein Nachdenken über ein Sterben des Staates!
- 2015
Einheitlicher Gegenstand dieser staatsrechtlichen Arbeit ist die »menschliche Persönlichkeit«. In ihren individualethischen Ausprägungen und Kräften ist sie Grundlage der grundgesetzlichen Demokratie. In dieser schwächt sich bisher staatstragender »Transpersonalismus« in seinen herkömmlichen religiösen, familiären, machtstaatlichen Formen ab; er wird nicht nur ökonomisch umgeformt, er wandelt sich in eine »Freiheit als (neue) ethische Staatsgrundlage«. Sittliche Bindung des Staates, das menschliche »Gewissen« finden Anerkennung; in Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und Föderalismus prägt Individualethik sich aus. Ihre rechtlichen Gehalte in Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht, Gleichheit, Meinungsfreiheit, Ehe / Familie, Beruf und im Privateigentum werden herausgestellt. Diese »menschliche Ethik« wirkt bis ins Staatsorganisationsrecht des Grundgesetzes. Dies ist eine Gemeinschaftsordnung als individualethische Verfassung. In diesem ihrem Kerngehalt muss sie klar werden – bewusst bleiben.
- 2013
Tradition und Verfassungsrecht
zwischen Fortschrittshemmung und Überzeugungskraft. Vergangenheit als Zukunft?
- 148 Seiten
- 6 Lesestunden
Die Untersuchung beleuchtet, wie das Staatsrecht des Grundgesetzes in seinen Normen und Institutionen von Traditionen beeinflusst wird. Dabei wird die Rolle von Dauer, Geschlossenheit und Überzeugungskraft hervorgehoben, wie sie in der Verfassungsgeschichte sichtbar wird. Besonders prägend ist der klassische Grundrechtsbereich sowie das Staatsorganisationsrecht, das durch Föderalismus und Selbstverwaltung gekennzeichnet ist. Zudem wird eine Balance zwischen bewährten Traditionen und notwendigem Fortschritt angestrebt, um das Verständnis von Vergangenheit und Gegenwart zu fördern.