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Klaus Lange

    6. August 1939 – 4. August 2020
    Gesamtverantwortung statt Verantwortungsparzellierung im Umweltrecht
    Nachhaltigkeit im Recht
    Dictionary of projects abroad English - German
    Vertraulichkeit im Patentverletzungsprozess: Das Düsseldorfer Verfahren
    Nach Hause? - Skizzen und Gedanken
    Die Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea, besonders bei monistischer Führungsstruktur
    • Inhaltsangabe:Einleitung: Nach mehr als 30 Jahren politischen Ringens um die Gestaltung des Statuts einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea ? SE) sowie der Ausgestaltung der Beteiligung der Arbeitnehmer in einem solchen Unternehmen, liegen seit dem Gipfel von Nizza entsprechende europäische Vorgaben vor. Die nationalen Gesetzgeber sind verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen, damit ab dem 08. Oktober 2004 Unternehmen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft wählen können. Für den deutschen Gesetzgeber bedeutet dies insbesondere, dass er den Unternehmen die in Deutschland bislang nicht vorhandene Möglichkeit einer monistischen Führungsstruktur verfügbar machen muss. Ferner müssen die Vorgaben zur Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE umgesetzt werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, wie die Frage nach der Unternehmensmitbestimmung in einer monistisch strukturierten SE beantwortet werden soll. Hiermit beschäftigt sich die vorliegende Arbeit. Nach einer Darstellung der historischen Entwicklung vom Davignon Bericht bis zum ?Kompromiss von Nizza? in Kapitel II, werden in den Kapitel III und IV die wesentlichen Regeln der Verordnung zum Statut der Europäischen Gesellschaft und der Richtlinie zu dieser Verordnung hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer dargestellt. Hierbei erfolgt eine Konzentration auf die Bestimmungen, die für das Thema der vorliegenden Arbeit von besonderem Interesse sind. In Kapitel V wird untersucht, ob die Rechtsform der SE deutschen Unternehmen die häufig diskutierte Möglichkeit zur ?Flucht aus der Mitbestimmung? bietet, und in welcher Weise der deutsche Gesetzgeber ggf. gegensteuern könnte. In Kapitel VI wird der bereits vorliegende Diskussionsentwurf des SE-Einführungsgesetzes kurz dargelegt, also des Gesetzes zur Umsetzung der SE-VO in deutsches Recht. Kapitel VII betrachtet die mit der Umsetzung der SE-RL für den deutschen Gesetzgeber verbundenen Problemstellungen, während Kapitel VIII auf mögliche zukünftige Entwicklungen eingeht. Die Arbeit schließt in Kapitel IX mit einer Zusammenfassung in Form von 23 Thesen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisII AbkürzungsverzeichnisIV I.Einleitung1 II.Historische Entwicklung der SE2 1.Von den ersten Anfängen bis zum Davignon-Bericht2 2.Vom Davignon-Bericht zum Kompromiss von Nizza3 III.Wesentliche Bestimmungen der Verordnung des Rates über das Statut der SE (SE-VO)4 1.Allgemeine Vorschriften ( SE-VO Art 1 ? [ ]

      Die Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea, besonders bei monistischer Führungsstruktur
    • Klaus Lange präsentiert in kurzen Erzählungen Alltagsbeobachtungen und Gegebenheiten, aus denen er philosophische Gedanken entwickelt. Die Geschichten sind Skizzen und Momentaufnahmen ohne zwingende Pointe, bieten jedoch reichlich Reflektionspotenzial.

      Nach Hause? - Skizzen und Gedanken
    • Kapitel B, Überblick über das Düsseldorfer Verfahren: Wenn ein Anspruchsberechtigter, beispielsweise ein Patentinhaber, die Vermutung hat, dass sein Patent verletzt wird, so kann er sich mit dem Problem konfrontiert sehen, dass wesentliche Beweise für die vermutete Patentverletzung, wie etwa eine das Patent verletzende Herstellungsvorrichtung, sich im Gewahrsam des potentiellen Verletzers befindet. Für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche wegen Patentverletzung ist in einem solchen Falle eine Besichtigung der Vorrichtung beim potentiellen Verletzer erforderlich, um notwendige Beweismittel zu sichern und dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Der Besichtigungsanspruch kann zwar grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden, aber dies ist mit zeitlichem Aufwand verbunden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der potentielle Verletzer diese Zeit zu Maßnahmen der Beweisvereitelung nutzt, z.B. durch eine Veränderung der zu besichtigenden Vorrichtung. Daher hat der Patentinhaber ein Interesse an der Durchführung der Besichtigung, ohne dass der potentielle Verletzer vorab von der Besichtigung erfährt. Angesichts des mit einer Besichtigung notwendigerweise verbundenen, nicht unerheblichen Eingriffs in die geschützte Sphäre des potentiellen Verletzers besteht aber die Gefahr, dass im Zuge der Besichtigung Tatsachen bekannt werden, an deren Geheimhaltung der potentielle Verletzer ein berechtigte Interesse hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich durch die Besichtigung herausstellt, dass eine Patentverletzung nicht vorliegt. Vor dem Hintergrund dieses Spannungsfeldes aus dem berechtigten Beweissicherungsinteresse des Patentinhabers und dem Geheimhaltungsinteresse des potentiellen Verletzers hat das LG Düsseldorf das sog. Düsseldorfer Verfahren entwickelt. Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Phasen, wobei die zweite Phase nach der Erstellung des auf den Ergebnissen der Besichtigung beruhenden Gutachtens beginnt. Im Ergebnis wird die Beweissicherung (Besichtigung) von der Bekanntgabe der Feststellungen (Besichtigungsergebnis) an den Berechtigten verfahrenstechnisch entkoppelt. .

      Vertraulichkeit im Patentverletzungsprozess: Das Düsseldorfer Verfahren
    • Über 90.000 Begriffe aus den Bereichen: Architektur - Hochbau - Haustechnik - Ingenieurbau mit Brückenbau - Wasserbau - Hydrologie - Siedlungswasserwirtschaft - Bewässerung - Grundbau - Bodenmechanik, Tunnelbau - Bergbau - Bohrtechnik - Sanitärtechnik mit Deponiebau - Verkehrswesen (Straßen- und Eisenbahnbau) - Stadt- und Landesplanung - Baustoffe - Baugeräte - Baustelleneinrichtung - Werkzeuge - Feuerschutz - Arbeitssicherheit - Maschinen- und Apparatebau - Elektrotechnik (Energieanlagen) - Natur- und Umweltschutz - Technische Zusammenarbeit - Immobilienmanagement - Transport- und Versicherungswesen - Kalkulation - Angebotsbearbeitung - Vertragsgestaltung - Nachforderungen - Wirtschaftlichkeitsberechnungen - technische und finanzielle Abwicklung - Personalwesen - Lebensbedingungen im Ausland - Ausdrücke folgender Vertragsbedingungen: FIDIC-Vertragsbedingungen (Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils) - New Engineering Contract – HOAI - VOB EXTRAS ONLINE: Kunden desBuches haben über einen individuellen Code Zugriff auf die elektronische Version des Fachwörterbuchs mit vielfältigen Suchfunktionen.

      Dictionary of projects abroad English - German
    • Nachhaltigkeit im Recht

      • 289 Seiten
      • 11 Lesestunden

      Nachhaltigkeit ist die Leitlinie für eine Politik, die eine verantwortbare Zukunft des Menschen in seiner Umwelt gewährleisten will. Doch was kann dieser Begriff im Recht leisten – und was kann das Recht für die Nachhaltigkeit leisten? Die Verfasser nähern sich diesen Fragen un-ter den Aspekten: Nachhaltigkeit und Demokratie – Lokale Agenda 21 – Nachhaltiger Naturschutz – Erhaltung und Nutzung der Biodiversität – Nachhaltiger Bodenschutz – Nachhaltige Raumentwicklung – Nach-haltige Energieordnung – Emissionsrechtehandel – Nachhaltige Informationsordnung – Nachhaltigkeit und ökonomische Rechtsanalyse – Nachhaltigkeit im Steuer- und Haushaltsrecht. Der Band enthält Beiträge von Wolfgang Kahl/Andreas Gla-ser, Arndt Schmehl, Heinhard Steiger, Thilo Marauhn, Klaus Lange, Thomas Groß, Gabriele Britz, Sebastian Heselhaus, Eike Richter, Michael Bäuerle, Manfred Orth und Timo Hebeler. Die Autoren sind Mitglieder des Gießener Forschungsschwerpunkts Umweltrecht an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Ihre Arbeitsbereiche decken im vorliegenden Band ein breites Spektrum des Öffentlichen Rechts einschließ-lich seiner Beziehungen zu den Nachbarwissenschaften ab.

      Nachhaltigkeit im Recht
    • Grundlage vieler Verträge im Auslandsbau sind die FIDIC-Bauvertragsbedingungen, herausgegeben von der "Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils (FIDIC)" und in etwa der deutschen VOB vergleichbar.Um den Mitarbeitern im Auslandsbau, die oft unter starkem Termin- und Arbeitsdruck stehen, den bei der Ausführung von Bauleistungen notwendigen Schriftverkehr zu erleichtern, haben die Verfasser 75 Musterbriefe für den Auftragnehmer und 50 Musterbriefe für den Beratenden Ingenieur zusammengestellt. Diese Briefe in Englisch sind auf die Bauvertragsbedingungen nach FIDIC abgestimmt, können aber sinngemäß für alle englischsprachigen Bauvertragsbedingungen verwendet werden. Die FIDIC-Bedingungen (im Originaltext abgedruckt), umfangreiche Vokabelverzeichnisse (alphabetisch und nach Fundstellen sortiert), Erläuterungen zu den Vertragsbestimmungen und Musterbriefen, ein Vergleich zwischen FIDIC und VOB, eine Checkliste für Vertragsabschlüsse nach FIDIC sowie Ablaufdarstellungen sind weitere hilfreiche und praxisorientierte Ergänzungen. Anhand der mitgelieferten Tonbandkassetten der FIDIC-Texte kann das Hörverständnis trainiert werden, was besonders den mündlichen Vertragsverhandlungen zugute kommt.

      Musterbriefe in Englisch für den Auslandsbau unter besonderer Berücksichtigung der FIDIC-Bauvertragsbedingungen