Der Staat als Garant der Menschenwürde
Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes






Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes
Untersuchungen zu den demokratischen und grundrechtlichen Schranken der gesetzgeberischen Befugnisse
The author's Habilitationsschrift--Universit'at Freiburg im Breisgau, 1987.
Nach der Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) können der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG nicht durch parlamentarische Mehrheiten beseitigt werden. Die korrekte Bestimmung der geschützten Identität des Grundgesetzes gelingt nur, wenn diese Prinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, der zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 GG verpflichtet ist. Zudem muss die Auslegung von Artikel 79 Abs. 3 GG die besondere Geschichtlichkeit berücksichtigen, die aus dem Charakter dieser Vorschrift als Ausdruck der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes resultiert. Die so definierte Verfassungsidentität wird jedoch durch die gegenwärtige Verfassungswirklichkeit in Frage gestellt, wie im Anhang aufgezeigt wird. Daher schließt Albert Janssen seine Überlegungen mit Reformvorschlägen für das Grundgesetz.
Eine gelungene Rechtsfindung erfordert die Fähigkeit, zwischen Recht und Gerechtigkeit zu unterscheiden, da die gerechte Lösung eines Interessenkonflikts nicht aus einem festen Maßstab abgeleitet werden kann, sondern im Einzelfall gefunden werden muss. Dieses Werk verfolgt das Ziel, diese These nachzuweisen. Zunächst wird das Rechtsdenken von Otto von Gierke untersucht, wobei festgestellt wird, dass er die Unterscheidung als ontologische Grundlage seiner rechtssystematischen Ansätze nicht konsequent anwendet. Im Gegensatz dazu wird die theologischen Fundamentalunterscheidung zwischen Gesetz und Evangelium von Gerhard Ebeling als konstitutiv für die Grundlegung des Kirchenrechts dargestellt. Diese gedankliche Alternative erlaubt es Wilhelm Henke, eine ontologische Rechtfertigung für die juristische Unterscheidung zwischen Recht und Gerechtigkeit zu entwickeln, ohne auf Metaphysik zurückzugreifen. Die Fähigkeit, das richtige Verhältnis zwischen Recht und Gerechtigkeit zu erkennen, ist eine Voraussetzung für jede juristische Entscheidung. Die Kunst der Konfliktlösung liegt darin, dass die gerechte Lösung nicht einfach in einer vorgegebenen Vorstellung von Gerechtigkeit gefunden werden kann, sondern für jeden Einzelfall erarbeitet werden muss. Dieses Buch entfaltet diese Argumentation in drei Schritten, indem es die Gedanken von Otto von Gierke und Wilhelm Henke sowie die theologischen Grundlagen des Rechts von Gerhard Ebeling bel
Changes in the organisational structure of the Federal Republic of Germany can be observed at all democratic decision-making levels – at the local level, at federal state level and at federal level. In the light of the departure from beaurocratic administrative rule (that is required by constitutional law) that this entails, Germany must be understood as a state without a real executive. What is more, the emergent monopolisation of state will-formation through the political parties as well as the questionable democratic legitimacy of the European Union means that the key requirement of the Basic Law; that all state power emanates from the people (alone); is being undermined. It is the aim of the studies in this volume to explain this development and the consequent necessity to amend the constitutional law.
Die Abhandlung zeigt zunächst auf, dass die (für die Landtage in Deutschland geradezu exemplarische) Nachkriegsgeschichte des Landesparlamentarismus in Niedersachsen besonders durch drei Entwicklungen geprägt ist: den starken Rückgang der Gesetzgebungskompetenzen, die weitgehende Verkümmerung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu einem rituellen Vollzugsakt für die primär von der Landesregierung initiierten Gesetzentwürfe und die zunehmende politische Bedeutungslosigkeit der parlamentarischen Kontrolle. Daneben wird kritisch ausgeführt, dass trotz dieser Entwicklung die vom Landtag beschlossenen Änderungen im Entschädigungsrecht seiner Abgeordneten ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, „Politik als Beruf“ zu betreiben. Schließlich werden (zum Teil verfassungsrechtlich gebotene) Reformvorschläge für eine Überwindung der offensichtlich bestehenden Krise des niedersächsischen Landesparlamentarismus gemacht und die Gründe für deren fehlende Realisierungschance dargelegt. Der Autor ist Verfassungsrechtler und war Direktor beim Niedersächsischen Landtag.
Studien zu den Wegen und Formen seines juristischen Denkens