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Bookbot

Thomas Blanke

    Demokratie und Grundgesetz
    Rentenreform und Mitbestimmung
    Neue Beschäftigungsformen
    Wettbewerb, Prekarität und Sozialschutz
    Funktionswandel des Streiks im Spätkapitalismus
    DDR - ein Staat vergeht
    • 2019

      Europäische Betriebsräte-Gesetz

      Arbeitnehmermitbestimmung in Europa

      Die umfassende Änderung des EBRG durch das 2. EBRG-ÄndG setzt die EBR-Richtlinie 2009/38/EG um und bringt entscheidende Verbesserungen für die Beteiligung von Europäischen Betriebsräten sowie deren Zusammenarbeit mit nationalen Arbeitnehmervertretungen. Die 3. Auflage des EBRG-Kommentars behandelt die neu strukturierten Regelungen und informiert über zentrale Aspekte wie den Informations- und Konsultationsprozess, den Auskunftsanspruch der EBR-Akteure, die Berichtspflichten gegenüber nationalen Interessenvertretungen und die Zusammensetzungsregeln des besonderen Verhandlungsgremiums. Zudem werden Soll-Vorschriften für EBR-Vereinbarungen, die Neuverhandlung bei wesentlichen Strukturänderungen, Fortbildung und Kostentragung sowie die Fortgeltung bestehender Vereinbarungen behandelt. Auch die Auswirkungen des Brexits auf EBR-Mandate und die Zulässigkeit von Videokonferenzen für Mandatsträger in der Seeschifffahrt werden thematisiert. Die Neuauflage berücksichtigt aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des EuGH. Praktische Hinweise zur Arbeitnehmerbeteiligung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Musterunterlagen betonen die Beratungsnähe. Das Werk richtet sich an EBR-Initiatoren, Mitglieder, Berater, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften sowie Experten aus Wissenschaft und Politik. Die Autoren bringen umfangreiche Beratungserfahrungen ein und waren in das Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung

      Europäische Betriebsräte-Gesetz
    • 2012

      AT-Angestellte stehen in der Betriebshierarchie zwischen den tariflichen und leitenden Angestellten. Die AT-Stellung ist durch eine Reihe von Besonderheiten geprägt, insbesondere durch erweiterte Flexibilität der Arbeitsbedingungen, die sich in räumlicher, zeitlicher und monetärer Hinsicht auswirkt. Das Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, den arbeitsrechtlichen Regelungsrahmen im AT-Bereich systematisch auszuloten und die Schutzlücken in diesem Bereich aufzuzeigen. Zunächst werden die wichtigsten Aspekte der individualvertraglichen Gestaltung (Individualabrede, Versetzungen, Arbeitszeitregulierung, Zusammensetzung der Vergütung, Zielvereinbarungen, etc.) dargestellt. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob auch die Grundsätze des Abstandsgebots zur tariflichen Vergütung beachtet werden. Der Schwerpunkt der Ausarbeitung liegt auf der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der AT-Angestellten. Die Gestaltungskompetenz des Betriebsrats im AT-Bereich ist sogar größer als beim tariflichen Personal, weil die Sperrwirkung der §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG in Bezug auf AT-Angestellte nicht gilt. In der Praxis ist die Betriebsvereinbarung das wichtigste Instrument der normativen Regulierung der Arbeitsbedingungen im AT-Bereich. Die vorliegende Broschüre liefert eine rechtliche Grundlage für betriebliche Praktiker, die mit der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen von AT-Angestellten befasst sind.

      AT-Angestellte
    • 2010

      Die Neuauflage des Handkommentars berücksichtigt alle Gesetzesänderungen der laufenden Legislaturperiode und bringt sie auf den Stand der aktuellen BAG-Rechtsprechung. Die Autorinnen und Autoren gewährleisten den wissenschaftlich fundierten Praxisbezug: Prof. Dr. Thomas Blanke, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg; Dr. Dietrich Braasch, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg a. D.; Prof. Dr. Christiane Brors, Richterin am Arbeitsgericht Osnabrück; Franz-Josef Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht; Thomas Kloppenburg, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Brandenburg; Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg; Horst-Dieter Krasshöfer, Richter am Bundesarbeitsgericht; Dr. Thomas Kreuder, Rechtsanwalt; Thomas Lakies, Richter am Arbeitsgericht Berlin; Dr. Frank Lorenz, Rechtsanwalt; Dr. Sebastian Sick, LL. M. Eur., Rechtsanwalt; Dr. Ralf Steffan, Rechtsanwalt; Arno Tautphäus, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Thüringen; Joachim Teubel, Rechtsanwalt und Notar; Dr. Martin Wolmerath, Rechtsanwalt. „Wer kompetente Antworten für die betriebliche Praxis sucht, der wird im neuen Handkommentar schnell fündig.“

      Betriebsverfassungsgesetz
    • 2007
    • 2006

      Der in einer SE zu bildende Betriebsrat ergänzt die nationalen Organe der Interessenvertretung, was zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Gremien führt, die nach europäischem und nationalem Recht agieren und unterschiedliche Beteiligungsbefugnisse haben. In Deutschland beispielsweise hat die betriebliche Interessenvertretung bei Umstrukturierungen, die einen Sozialplan erfordern, ein Mitbestimmungsrecht, das der SE-Betriebsrat nicht besitzt. Dies wirft die Frage auf, wie diese Befugnisse harmonisiert werden können, um einheitliche Beteiligungsrechte bei grenzübergreifenden Unternehmensentscheidungen zu gewährleisten. Der Bedarf an Harmonisierung ist klar, die Lösung jedoch komplex: Es ist nur selten möglich, in einer SE-Beteiligungsvereinbarung über die Rechte auf Information und Anhörung hinausgehende Mitbestimmungsrechte des SE-Betriebsrats zu verankern. Zudem können europaweit einheitliche nationale Beteiligungsrechte nicht geschaffen werden. Die Untersuchung zeigt jedoch einen dritten Weg: Nach deutschem Recht ist es zulässig, die Delegationsbefugnis zur Ausübung von Beteiligungsrechten auf den SE-Betriebsrat zu erweitern. So kann im Einzelfall die Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretung festgelegt werden, die den besten Überblick über die Angelegenheiten der SE hat.

      Erweiterung der Beteiligungsrechte des SE-Betriebsrats durch Vereinbarung
    • 2006

      Der Kommentar • erläutert umfassend die einzelnen Vorschriften des EBRG zeigt die Besonderheiten der Begriff-lichkeit im europäischen Arbeitsrecht und ihre Unterschiede zu den Kategorien deutschen Rechts auf und • macht die Nutzer mit alternativen Umsetzungen der Richtlinien in anderen Mitgliedstaaten vertraut. Ein tabellarischer Anhang gibt einen Überblick über die Umsetzungsgesetze aller 28 Mitgliedstaaten in Sinne der EBR-Richtlinie.

      Europäische-Betriebsräte-Gesetz
    • 2005

      Das neue Praxisfeld der SE wirft zahlreiche Rechtsfragen auf. Im März 2005 wurde in Berlin die „Go East Invest SE“ ins Handelsregister eingetragen, obwohl keine Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO getroffen wurde. Seit Oktober hat der Handel mit Vorrats-SE begonnen, die ausschließlich zum Zweck des Handels mit dem SE-Mantel gegründet werden. Diese Gesellschaften üben zunächst keine unternehmerische Tätigkeit aus und haben keine Arbeitnehmer. Nach deutschem Recht ist die Gründung von Vorrats-GmbH und AG zulässig, wenn sie beispielsweise die „Verwaltung eigenen Vermögens“ als Unternehmensgegenstand angeben. Die Untersuchung zeigt, dass Vorrats-SE nach europäischem Recht und deutschen Vorschriften nicht im Handelsregister eingetragen werden können, da dies gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 SE-VO verstößt, der eine Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung als zwingendes Eintragungserfordernis festlegt. Der untrennbare Zusammenhang zwischen der SE-VO und den Beteiligungsvorschriften der SE-RL wird betont. Die Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung ist ein konstitutives Element des SE-Statuts. Auch wenn eine Vorrats-SE zunächst keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, muss das Verfahren zur Aushandlung der Arbeitnehmerbeteiligung eingeleitet werden. Wurden Vorrats-SE unzulässig eingetragen, ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, und eine Nachfrist zur Beibringung einer Beteiligungsvereinbarung ist nur erforder

      "Vorrats-SE" ohne Arbeitnehmerbeteiligung