Die Arbeit untersucht bedeutende Rechtsprobleme im Völkerrecht, internationalen Verwaltungsrecht und nationalen öffentlichen Recht, die derzeit weltweit diskutiert werden. Sie enthält eine Auswahl wichtiger Themen aus dem öffentlichen Wirtschaftsrecht und zeigt, dass die Unterstützung des Völkerrechts bei Konflikten zwischen Staaten bislang unzureichend genutzt wird. Es wird ein öffentlich-rechtliches Kollisionsrecht gefordert, das in Deutschland noch nicht ausreichend entwickelt ist. Die Ergebnisse dienen als Ansatz für die Weiterentwicklung der nationalen und internationalen Rechtsordnungen.
Werner Meng Reihenfolge der Bücher






- 2011
- 2005
Der Inhalt: Das Problem des wirtschaftlichen Gefälles zwischen den Entwicklungsländern und den entwickelten Industriestaaten harrt immer noch einer zufriedenstellenden Lösung. Unter dem Thema „Das internationale Recht im Nord-Süd-Verhältnis“ hat es die Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht mit ihrer in diesem Band dokumentierten Tagung unternommen, die Steuerungsfähigkeit des Rechts bei der Bewältigung dieses Problems der internationalen Ordnung auszuloten. Die Referate und Diskussionen beleuchten die einschlägigen Fragen umfassend aus der Sicht des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts.
- 1994
Extraterritoriale Jurisdiktion im öffentlichen Wirtschaftsrecht
- 810 Seiten
- 29 Lesestunden
Diese Arbeit untersucht Probleme extraterritorialer Jurisdiktion in wichtigen Bereichen des Affentlichen Wirtschaftsrechts: AuAenwirtschaftsrecht, BArsenrecht, Kartellrecht, Recht der Fusionskontrolle sowie Steuerrecht. Die Internationalisierung der Wirtschaft bringt hier vermehrt Schwierigkeiten, verlangt aber auch nach deren rechtlicher LAsung, um die Regelungsinteressen verschiedener Staaten mit der notwendigen Rechtssicherheit fA1/4r die Wirtschaft zu verbinden. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, daA die Staaten A1/4ber die vAlkerrechtlichen Mindestregeln hinaus in diesem Bereich echtes Affentliches Kollisionsrecht bilden, am besten durch vAlkerrechtliche VertrAge, aber zunAchst auch durch einseitige ZurA1/4ckhaltung bei der AusA1/4bung ihrer Jurisdiktion auf extraterritorial verknA1/4pfte Sachverhalte.