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Eberhard Eichenhofer

    3. November 1950
    Reform des europäischen koordinierenden Sozialrechts
    Internationales Sozialrecht
    Der Thatcherismus und die Sozialpolitik
    80 Jahre Weimarer Reichsverfassung - was ist geblieben?
    Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte
    Deutsches Sozialrecht nach 1945
    • Deutsches Sozialrecht nach 1945

      • 228 Seiten
      • 8 Lesestunden

      Die Entwicklung des deutschen Sozialrechts ist stark von der Teilung Deutschlands und den Herausforderungen der Wiedervereinigung geprägt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde es in das Europa- und Völkerrecht integriert, was seine Ausrichtung beeinflusste. Seit den 1960er-Jahren kämpft es mit den Umwälzungen des Übergangs zur Dienstleistungsgesellschaft und hat sich durch umfassende Reformen ab 2000 an internationale Standards angepasst. Aktuell sieht sich das Sozialrecht mit der Notwendigkeit konfrontiert, ökologische Transformationen zu unterstützen und gleichzeitig nachhaltig zu agieren.

      Deutsches Sozialrecht nach 1945
    • Die Weimarer Reichsverfassung wurde lange Zeit als mißglückt angesehen, und das Scheitern der Weimarer Republik wurde im wesentlichen auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zurückgeführt. In diesem Sammelband, der auf einer Vortragsreihe basiert, würdigen die einzelnen Beiträge die Weimarer Reichsverfassung in ihrer historischen Bedeutung. Dabei werden vor allem die bis heute fortbestehenden Errungenschaften der Weimarer Reichsverfassung hervorgehoben, ohne jedoch deren problematische Züge außer acht zu lassen.

      80 Jahre Weimarer Reichsverfassung - was ist geblieben?
    • Angemessene Vorkehrungen sollen Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen unterbinden. Das deutsche Recht kennt diesen Rechtsbegriff nicht, begründet allerdings gesetzliche Pflichten zu deren Schaffung für Menschen mit Behinderung, um ihnen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe im Zeichen von Vielfalt zu ermöglichen. „Angemessene Vorkehrungen“ schützen Menschen mit Behinderung, sind darauf aber nicht zu beschränken, sondern erklären auch zureichend die sich aus dem AGG zum Schutz vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder des Alters ergebenden Handlungspflichten. Der Begriff präzisiert also allgemein die Bedingungen sozialer Teilhabe und begründet dafür einzelne Handlungsgebote. Angemessene Vorkehrungen sind deshalb ein Grundbegriff des allgemeinen Gleichbehandlungsrechts. Dieser sollte daher in § 7 AGG aufgenommen und jedem nach § 1 AGG geschützten Menschen sollte darauf ein Rechtsanspruch zustehen.

      Angemessene Vorkehrungen als Diskriminierungsdimension im Recht