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Bookbot

Horst Heinrich Jakobs

    Gesetzgebung im Leistungsstörungsrecht
    Die Begründung der geschichtlichen Rechtswissenschaft
    Lucrum ex negotiatione
    De similibus ad similia bei Bracton und Azo
    Festgabe für Werner Flume
    Demokratie im Bild
    • Wie wird Demokratie sichtbar? Trotz aktueller intensiver Bildforschung ist ungeklärt, ob und welche bildlichen Vorstellungen mit Demokratie verknüpft sind. Diesem Thema widmen sich die sechs Beiträge in diesem Band. Es geht zunächst um die Bilder in den Köpfen der Menschen, die Perspektive der Befragten auf Demokratie als Herrschaftssystem und die theoretische Klärung des Stellenwerts von Symbolen in ihr. Am Beispiel der Bundestagskuppel werden die Lesarten Transparenz (Glas) und Ausschließung (Spiegelung) einander gegenübergestellt. Ein weiterer Beitrag widmet sich Dresscodes für Politikerinnen und Politiker. Ihre Art, sich zu kleiden, gibt ein Bild über ihre Haltung zur Demokratie ab. Zwei Beiträge schließlich befassen sich mit Visualisierungen von Demokratie durch die Medien. So inszenierte DER SPIEGEL zum einen auf seinen Covern Donald Trumps Präsidentschaft als Katastrophe, um die Gefährdung der Demokratie zu verbildlichen. Zum anderen nutzt das Magazin Kompositkörper von Diktatoren als Antibild der Demokratie.

      Demokratie im Bild
    • Festgabe für Werner Flume

      • 342 Seiten
      • 12 Lesestunden

      Mit Beiträgen zum Römischen Recht in Antike und Mittelalter, zum geltenden Zivil- und Steuerrecht sowie zu den Grundlagen der Rechtsidee ehren Horst Heinrich Jakobs, Eduard Picker, Jan Wilhelm, Wolfgang Ernst, Rainer Hüttemann und Wolfgang Schön den Lehrer Werner Flume aus Anlaß seines 90. Geburtstages. Zum Inhalt: Horst Heinrich Jakobs, Studien zur Geschichte des Textes der glossa ordinaria; Eduard Picker, Menschenwürde und Menschenleben - Zum Auseinanderdriften zweier fundamentaler Werte als Ausdruck moderner Tendenzen zur Relativierung des Menschen; Jan Wilhelm, Irrtum über rechtliche Eigenschaften und Kauf - 50 Jahre „Eigenschaftsirrtum und Kauf“ von Werner Flume; Wolfgang Ernst, Die Vorgeschichte der exceptio non adimpleti contractus; Rainer Hüttemann, Der Grundsatz der Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht; Wolfgang Schön, Die verdeckte Gewinnausschüttung - eine Bestandsaufnahme. TOC: Die Vorgeschichte der exceptio non adimpleti contractus.- Der Grundsatz der Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht.- Studien zur Geschichte des Textes der glossa ordinaria.- Menschenwürde und Menschenleben - Zum Auseinanderdriften zweier fundamentaler Werte als Ausdruck moderner Tendenzen zur Relativierung des Menschen.- Die Verdeckte Gewinnausschüttung - eine Bestandsaufnahme.- Irrtum über rechtliche Eigenschaften und Kauf - 50 Jahre „Eigenschaftsirrtum und Kauf“ von Werner Flume.

      Festgabe für Werner Flume
    • Bracton und Azo ist ein Buch von Frederic William Maitland, das eine anhaltende Diskussion über den Einfluss des römischen Rechts auf das common law im späten Mittelalter neu entfacht. Die Arbeit beginnt mit einer Darstellung des Verlaufs und der aktuellen Ergebnisse dieser Diskussion, wobei sie die Bedeutung von Bracton und der Glosse für die rechtliche Entwicklung in Europa und England hervorhebt. Maitlands „pointed view“ besagt, dass der Einfluss des römischen Rechts und der glossatorischen Wissenschaft auf das common law eher oberflächlich war. Die Untersuchung richtet sich auf die Frage der Einheit oder Spaltung des Rechts in Europa und analysiert die Methode der Rechtsfortbildung, insbesondere das procedere de similibus ad similia, das von Bracton und Azo verwendet wurde. Durch die Aufdeckung der Unterschiede in diesem Verfahren bei beiden Autoren wird verdeutlicht, wie das Recht in England praxisorientiert wurde, während es auf dem Kontinent theoretisch blieb. Der Anhang der Arbeit enthält einen bislang unveröffentlichten Vortrag von Fritz Schulz über „die Entdeckung der Wissenschaft vom Recht in Rom“, der einen weiteren Beitrag zum Verhältnis von Theorie und Praxis in der Rechtsarbeit leistet.

      De similibus ad similia bei Bracton und Azo
    • In der Forschung zur Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter ist das Desiderat die Geschichte des Textes des im 13. Jh. von Accursius verfassten Glossenapparats zum Corpus Iuris Civilis, der die Rezeption des römischen Rechts in Europa prägte. Welche Quellen nutzte Accursius? Wie setzte er diese ein? Was fügte er selbst zu den Arbeiten seiner Vorgänger hinzu? Dieses Buch zielt darauf ab, diese Fragen zu beantworten. Es beabsichtigt, Savignys vorläufiges Urteil über die Qualität von Accursius’ Arbeit zu revidieren und die von Astuti festgestellte „pressochè completa ignoranza“ von Accursius’ Arbeitsweise zu verringern. Dies geschieht in der Annahme, dass man den Wald nicht ergründen kann, ohne die einzelnen Bäume zu betrachten, weshalb die Untersuchung auf die Geschichte des Textes einzelner Passagen beschränkt ist.

      Hugolinusglossen im accursischen Apparat zum Digestum vetus
    • Dieser Band versammelt drei Reden, die 1992, 1996 und 2010 in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn zum Gedenken an Frederick Alexander Mann, Brigitte Knobbe-Keuk und Werner Flume gehalten worden sind. Sie gewähren einen Einblick in die Geschichte dieser Fakultät sowie – durch den Rang, der den drei Verstorbenen zukommt – in die Geschichte der Rechtswissenschaft im 20. Jahrhundert. F. A. Mann, in der Bonner Fakultät seit 1959 als Honorarprofessor tätig, ist nach seiner Emigration 1933 aus Deutschland namentlich durch seine geldrechtlichen Arbeiten unter den englischen Juristen und weltweit zu höchstem Ansehen gelangt. B. Knobbe-Keuk hat wie nur wenige andere und wie keine Frau vor oder nach ihr die Steuerrechtswissenschaft vorangebracht. Und die das antike römische Recht ergründende und das heutige Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht gestaltende Arbeit ist es, durch die Werner Flume in der Rechtswissenschaft seine Zeitgenossen überragt.

      Gedenkreden auf Frederick Alexander Mann, Brigitte Knobbe-Keuk und Werner Flume
    • Magna glossa

      Textstufen der legistischen Glossa ordinaria

      Kein Buch hat die Rezeption des römischen Rechts in Europa so beeinflusst wie die sog. Glossa ordinaria. Als deren Autor gilt der im 13. Jh. in Bologna tätige Rechtslehrer Accursius. Dessen Leistung wird gesehen in der kompilatorischen Verarbeitung der seit dem 11. Jh. den Quellen des römischen Rechts hinzugefügten Glossen zu einer Magna Glossa. Über die Qualität der Arbeit des Accursius ein fundiertes Urteil zu fällen, ist die Absicht dieser Untersuchung. Sie betrifft mit dem Digestum vetus eines der beiden Hauptfächer der Rechtslehre des Mittelalters. Ihr Resultat ist, dass Accursius nur der Bearbeiter eines älteren, von Azo verfassten Buches ist, das unvollendet geblieben war. Durch die Ermittlung der Stufen in der Entstehung des Textes wird sichtbar, was die Arbeit des Accursius wirklich gewesen ist, wie in ihr der Kommentar sich formal verändert, von dem antiken Text abzusetzen beginnt. Die Untersuchung leistet so einen Beitrag zur Geschichte der juristischen Literatur im Mittelalter und bringt die Kenntnis der Handschriften des Digestum vetus ein Stück voran.

      Magna glossa
    • Frontmatter -- Inhalt -- Abkürzungsverzeichnis -- Verzeichnis der Quellen zum Sachenrecht -- Herausgabeschema -- Vorentwürfe Johows aus den Jahren 1874/75 für die Redaktorenkonferenz -- Beratungen zu Vorfragen -- DRITTES BUCH. Sachenrecht -- ERSTER ABSCHNITT. Besitz -- ZWEITER ABSCHNITT. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken -- DRITTER ABSCHNITT. Eigenthum -- ERSTER TITEL Inhalt des Eigenthums -- ZWEITER TITEL. Erwerb und Verlust des Eigenthums an Grundstücken -- DRITTER TITEL. Erwerb und Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen -- VIERTER TITEL. Ansprüche aus dem Eigenthume -- FÜNFTER TITEL. Miteigenthum -- VIERTER ABSCHNITT. Erbbaurecht -- Register der Antragsteller -- Nachweis der abgedruckten Protokolle der 1. Kommission -- Nachweis der Paragraphen des Teilentwurfs zum Sachenrecht -- Zusammenstellung der Paragraphen des 1. Entwurfs mit den Paragraphen des Teilentwurfs, der ZustSachR, des Kommissionsentwurfs, des 2. Entwurfs und des Gesetzbuches

      Sachenrecht