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Matthias Ehrhardt

    Discrete artificial boundary conditions
    The ugly duckling is a swan
    Mathematical Modelling and Numerical Simulation of Oil Pollution Problems
    Multi-Band Effective Mass Approximations
    Die Kennzeichnungspflichten von §95d UrhG
    Freiheit im Bild
    • 2012

      Freiheit im Bild

      • 211 Seiten
      • 8 Lesestunden

      Roger II. von Sizilien (1095–1154) war ein herausragender Herrscher, der 1112 Graf von Sizilien und 1128 Herzog von Apulien wurde, bevor er sich zum König krönen ließ. Im darauffolgenden Jahrzehnt formte er Unteritalien und Sizilien zu einem kulturell vielfältigen Reich. Ab Ende der 30er Jahre des 12. Jahrhunderts war er der Herrscher dieser Region und stieg schnell zu einem der einflussreichsten Monarchen seiner Zeit auf. In der kunsthistorischen und geschichtswissenschaftlichen Diskussion hat das Interesse an Roger II. in den letzten Jahren zugenommen. Oft wird die These vertreten, dass er sein Herrscherbild gezielt im Sinne politischer Propaganda konzipierte und Einfluss auf seine Darstellungen nahm. Diese Arbeit zeigt jedoch, dass loyale weltliche und geistliche Persönlichkeiten unter Roger II. die Freiheit hatten, aktiv an der Entstehung seiner Abbildungen mitzuwirken. Ihr Ziel war es, ihre Nähe zum Herrscher und ihre besondere Stellung im Reich zu inszenieren. Roger II. konnte so seine Getreuen sichtbar in seine Herrschaft einbinden und sie zu treuer Gefolgschaft verpflichten.

      Freiheit im Bild
    • 2011

      Mit den Kennzeichnungspflichten gem. § 95d UrhG implementierte der Deutsche Gesetzgeber im Jahr 2003 eine Regelung, die weder in den WIPO-Verträgen noch in den europarechtlichen Vorgaben enthalten war. Nach Abs. 1 der Norm sind Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine international einmalige spezialgesetzliche Regelung. Umso erstaunlicher ist es, dass die Kennzeichnungspflicht für technische Maßnahmen bislang in der Literatur nur sehr rudimentär behandelt wird. Mit der vorliegenden Arbeit wird ein systematischer Überblick über die Kennzeichnungspflichten gem. § 95d UrhG gegeben. Dabei wird gezeigt, dass die Bestimmung – allerdings nur in modifizierter Form – einen sinnvollen Beitrag zum schwierigen Interessensausgleich von Verbrauchern und Rechteinhabern im digitalen Zeitalter leisten könnte. »Der Verfasser hat vor allem einen in der rechtspolitischen Diskussion nicht zu verachtenden oder gar gering zu schätzenden Reformvorschlag erarbeitet. Dies überzeugt in jeder Hinsicht« Prof. Dr. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm.

      Die Kennzeichnungspflichten von §95d UrhG