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Stichprobeninventuren

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Kontroverse Auffassungen über die recht- und zweckmässige Konzeption des Verfahrens kennzeichnen den aktuellen Stand der Diskussion um die Anwendung der Stichprobeninventur. Die an der Diskussion Beteiligten stehen sich unversöhnlich in zwei Lagern gegenüber. Nun ist allein die Tatsache, dass sich zwei einander gegenüberstehende Lager gebildet haben, für die Unternehmenspraxis noch nicht von Bedeutung. Von praktischer Bedeutung ist jedoch, dass die eine Seite den Alleingültigkeitsanspruch für die von ihr propagierte Konzeption erhebt und damit die Freiheit der Methodenwahl in den Unternehmen einzuschränken versucht. Die Konsequenzen einer derartigen Einschränkung der Methodenwahl sind für die Praxis äusserst weitreichend: 1. Der Einsatz von Stichprobenverfahren wird für jene Bereiche, in denen keine artikelgenaue Bestandsfortschreibung vorliegt, als «nicht zulässig» und «gesetzeswidrig» erklärt. 2. Die Bewertung führt vielfach zu verzerrten Bilanzwerten. 3. Der Anwender sieht sich vor Ort mit bedeutenden organisatorischen Problemen konfrontiert. 4. Aus methodischer Sicht sind die dem propagierten Verfahren zugrundeliegenden Schlussfolgerungen häufig unhaltbar.

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1987

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