Bestandsschutzerweiterungen für Gewerbebetriebe im unbeplanten Innenbereich
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Das BauGB hat in 34 Abs. 1 und 2 den Regelansatz über die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem BBauG übernommen. Ganz ohne Vorbild ist die Abweichungsregelung des 34 Abs. 3 BauGB, wonach etwa eine Änderung bereits vorhandener baulicher Anlagen selbst dann zugelassen werden kann, wenn diese nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB unzulässig ist. Es wird die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB dargestellt und auf Besonderheiten in Gemengelagen eingegangen. Die Frage nach dem hinter 34 Abs. 1 und 2 BauGB verbleibenden Anwendungsbereich für 34 Abs. 3 BauGB schließt sich an. Es erweist sich, daß die als Regelung eines erweiterten Bestandsschutzes für Gewerbebetriebe gedachte Vorschrift des 34 Abs. 3 BauGB ihr Ziel verfehlt hat.
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Bestandsschutzerweiterungen für Gewerbebetriebe im unbeplanten Innenbereich, Hans-Günther Wartusch
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 1991
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- Titel
- Bestandsschutzerweiterungen für Gewerbebetriebe im unbeplanten Innenbereich
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Hans-Günther Wartusch
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 1991
- ISBN10
- 3631433514
- ISBN13
- 9783631433515
- Reihe
- Frankfurter öffentlich-rechtliche Studien
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Das BauGB hat in 34 Abs. 1 und 2 den Regelansatz über die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem BBauG übernommen. Ganz ohne Vorbild ist die Abweichungsregelung des 34 Abs. 3 BauGB, wonach etwa eine Änderung bereits vorhandener baulicher Anlagen selbst dann zugelassen werden kann, wenn diese nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB unzulässig ist. Es wird die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB dargestellt und auf Besonderheiten in Gemengelagen eingegangen. Die Frage nach dem hinter 34 Abs. 1 und 2 BauGB verbleibenden Anwendungsbereich für 34 Abs. 3 BauGB schließt sich an. Es erweist sich, daß die als Regelung eines erweiterten Bestandsschutzes für Gewerbebetriebe gedachte Vorschrift des 34 Abs. 3 BauGB ihr Ziel verfehlt hat.