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Doppeltätigkeit des Zivilmaklers
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Seit Beginn der Rechtsprechung zur Maklertätigkeit ist die Doppeltätigkeit des Zivilmaklers für beide Parteien des Hauptvertrages von der Rechtsprechung bis auf wenige Ausnahmen gebilligt worden. Die Untersuchung zeigt auf, daß der für beide Vertragsparteien beauftragte Makler zwangsläufig in Interessenkollisionen gerät, die ohne Genehmigung der Vertragsparteien eine Doppeltätigkeit des Maklers verbietet. Da der Zivilmakler gerade in heutiger Zeit für die Vertragsparteien immer mehr auch eine beratende Funktion einnimmt, ist die bisherige großzügige Rechtsprechung zu überdenken.
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1995
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