Zumutbare Beschäftigung im Arbeitsförderungsrecht (§ 121 SGB III)
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Die Frage nach der Zumutbarkeit einer Beschäftigung birgt ein Kernproblem der Arbeitslosenversicherung. Mit Hilfe dieses unbestimmten Rechtsbegriffs will der Gesetzgeber den dauerhaften Interessengegensatz zwischen dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Leistungsmißbrauch und der Forderung der einzelnen Versicherten nach Berücksichtigung ihrer (legitimen) Einzelinteressen lösen. Der Begriff der «zumutbaren Beschäftigung» ( 121 SGB III) bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Konkretisierung. Mittels Anwendung der Methode der Fallgruppenbildung und Typisierung, zurückhaltend ergänzt durch eigene Lösungsansätze, wird deshalb auf alle relevanten Problemkreise im Rahmen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ausführlich eingegangen. Es schließt sich die Prüfung an, ob sich 121 SGB III in seiner konkreten Gestalt in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen einfügt.
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Zumutbare Beschäftigung im Arbeitsförderungsrecht (§ 121 SGB III), Karsten Toparkus
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 1999
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- Titel
- Zumutbare Beschäftigung im Arbeitsförderungsrecht (§ 121 SGB III)
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Karsten Toparkus
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 1999
- ISBN10
- 3631342284
- ISBN13
- 9783631342282
- Reihe
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Frage nach der Zumutbarkeit einer Beschäftigung birgt ein Kernproblem der Arbeitslosenversicherung. Mit Hilfe dieses unbestimmten Rechtsbegriffs will der Gesetzgeber den dauerhaften Interessengegensatz zwischen dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Leistungsmißbrauch und der Forderung der einzelnen Versicherten nach Berücksichtigung ihrer (legitimen) Einzelinteressen lösen. Der Begriff der «zumutbaren Beschäftigung» ( 121 SGB III) bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Konkretisierung. Mittels Anwendung der Methode der Fallgruppenbildung und Typisierung, zurückhaltend ergänzt durch eigene Lösungsansätze, wird deshalb auf alle relevanten Problemkreise im Rahmen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ausführlich eingegangen. Es schließt sich die Prüfung an, ob sich 121 SGB III in seiner konkreten Gestalt in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen einfügt.