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Prävention und Umwelthaftung

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Seit 1991 gilt in der Bundesrepublik ein allgemeines Umwelthaftungsgesetz. Es löst die Haftungspflicht im Falle eines unvorhergesehenen Großschadens („Entwicklungsrisiko“) vom Verschulden des Betreibers einer „gefährlichen Anlage“ ab und bindet sie an das faktische Eintreten eines Entwicklungsrisikos (z. B. Asbest). Da die Versicherer sich nicht auf Erfahrungen mit verschuldeten Störfällen beziehen können und diese Art Haftung daher nicht leicht zu versichern ist, sollte man besondere Präventionsmaßnahmen seitens der Betreiber erwarten. Uwe Hapke und Klaus P. Japp untersuchen die Auswirkungen dieses Gesetzes auf Klein- und Großbetriebe der chemischen Industrie, Verbände und Versicherer aus soziologischer Perspektive. Die Analyse zeigt, dass auf Grund einer Kombination aus rationalistischer Abwehr unerfüllbarer Präventionserwartungen und einer Kommunikation von Vertrauen in die eigenen Sicherheitsstandards bislang keine gesonderten Präventionsaktivitäten durchgesetzt wurden.

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2001

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