Arbeitsverhältnis: ist das noch normal?
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Das Buch behandelt ein breites Spektrum dessen, was heute mit dem Begriff „Prekäre Beschäftigung“ bezeichnet wird. Nicht behandelt werden die Themen „Scheinselbständigkeit“. Hierfür ist 2010 ein eigener Titel erschienen (ISBN 978-3-937650-06-7). Ebenfalls nicht behandelt werden die Themen „Leiharbeit und Werkvertrag“. Hierzu ist im Dezember 2012 ein eigener Titel erschienen (ISBN 978-3-937650-16-6). Vor den einzelnen Themen dieses Buches (Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal? Prekäre Beschäftigung) wird erst einmal der Arbeitsvertrag mit seinen vielfältigen gesetzlichen Vorschriften, Verpflichtungen und Rechten als Grundlage der Beschäftigungsverhältnisse behandelt. Anschließend wird auf den Komplex der geringfügigen Beschäftigungen eingegangen. Dieser unterscheidet sich nach geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung. Hierfür gibt es unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Regelungen. Außerdem haben die zahlreichen Gesetzesänderungen der vergangenen 10 Jahre mehrere Übergangsregelungen erforderlich gemacht. Teilzeitbeschäftigung ist seit langem ein umfangreicher rechtlicher Komplex mit eigenständigen Regelungen. Auch geringfügige Beschäftigung ist nur eine von vielen Formen der Teilzeitarbeit, mit der Folge, dass sowohl die besonderen Regelungen der Geringfügigkeit wie auch des Teilzeitrechts auf diese Beschäftigungsform zutreffen. Arbeit auf Abruf ist eine zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend bei Teilzeit-beschäftigten anzutreffende Sonderform. Besonders bei Teilzeitbeschäftigten kommt die sogenannte Gleitzonenregelung zum Tragen. Wahrscheinlich die Hälfte aller Neueinstellungen wird inzwischen befristet. Hierfür gibt es eigenständige gesetzliche Regelungen. Diese greifen auch bei der zweiten Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung, den kurzfristigen Beschäftigungen. Daneben gibt es aber auch eine besondere Ausprägung der kurzfristigen Beschäftigung, die sogenannte unständige Beschäftigung. Eine früher typische Berufsgruppe, die Synchronsprecher, werden inzwischen aber ohne wirklich überzeugende Gründe von den Sozialversicherungen eher als Selbständige, als wiederkehrend oder auf Dauer Beschäftigte angesehen. Ein besonderes Thema sind die Studierenden, die für ihren Lebens-unterhalt neben dem Studium als sogenannte Werkstudenten arbeiten. Als in der Regel Teilzeitbeschäftigte mit besonderem sozialversicherungsrechtlichen Status sind sie für Arbeitgeber besonders preiswerte Arbeitnehmer. Ebenfalls ausführlich erläutert wird die Beschäftigung von Praktikanten, die lange Zeit als eine besonders lukrative Form der Ausbeutung praktiziert wurde. Am Ende wird auf die Rechte des Betriebsrats bei den einzelnen Beschäftigungsformen eingegangen. Die Betriebsräte können prekäre Beschäftigung zwar nicht verhindern, aber sie können wenigstens auf der Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen bestehen.
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Arbeitsverhältnis: ist das noch normal?, Karl Michael Scheriau
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2002
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- Titel
- Arbeitsverhältnis: ist das noch normal?
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Karl Michael Scheriau
- Verlag
- Autorenverl. Scheriau
- Erscheinungsdatum
- 2002
- ISBN10
- 3831141347
- ISBN13
- 9783831141340
- Kategorie
- Sozialwissenschaften
- Beschreibung
- Das Buch behandelt ein breites Spektrum dessen, was heute mit dem Begriff „Prekäre Beschäftigung“ bezeichnet wird. Nicht behandelt werden die Themen „Scheinselbständigkeit“. Hierfür ist 2010 ein eigener Titel erschienen (ISBN 978-3-937650-06-7). Ebenfalls nicht behandelt werden die Themen „Leiharbeit und Werkvertrag“. Hierzu ist im Dezember 2012 ein eigener Titel erschienen (ISBN 978-3-937650-16-6). Vor den einzelnen Themen dieses Buches (Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal? Prekäre Beschäftigung) wird erst einmal der Arbeitsvertrag mit seinen vielfältigen gesetzlichen Vorschriften, Verpflichtungen und Rechten als Grundlage der Beschäftigungsverhältnisse behandelt. Anschließend wird auf den Komplex der geringfügigen Beschäftigungen eingegangen. Dieser unterscheidet sich nach geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung. Hierfür gibt es unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Regelungen. Außerdem haben die zahlreichen Gesetzesänderungen der vergangenen 10 Jahre mehrere Übergangsregelungen erforderlich gemacht. Teilzeitbeschäftigung ist seit langem ein umfangreicher rechtlicher Komplex mit eigenständigen Regelungen. Auch geringfügige Beschäftigung ist nur eine von vielen Formen der Teilzeitarbeit, mit der Folge, dass sowohl die besonderen Regelungen der Geringfügigkeit wie auch des Teilzeitrechts auf diese Beschäftigungsform zutreffen. Arbeit auf Abruf ist eine zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend bei Teilzeit-beschäftigten anzutreffende Sonderform. Besonders bei Teilzeitbeschäftigten kommt die sogenannte Gleitzonenregelung zum Tragen. Wahrscheinlich die Hälfte aller Neueinstellungen wird inzwischen befristet. Hierfür gibt es eigenständige gesetzliche Regelungen. Diese greifen auch bei der zweiten Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung, den kurzfristigen Beschäftigungen. Daneben gibt es aber auch eine besondere Ausprägung der kurzfristigen Beschäftigung, die sogenannte unständige Beschäftigung. Eine früher typische Berufsgruppe, die Synchronsprecher, werden inzwischen aber ohne wirklich überzeugende Gründe von den Sozialversicherungen eher als Selbständige, als wiederkehrend oder auf Dauer Beschäftigte angesehen. Ein besonderes Thema sind die Studierenden, die für ihren Lebens-unterhalt neben dem Studium als sogenannte Werkstudenten arbeiten. Als in der Regel Teilzeitbeschäftigte mit besonderem sozialversicherungsrechtlichen Status sind sie für Arbeitgeber besonders preiswerte Arbeitnehmer. Ebenfalls ausführlich erläutert wird die Beschäftigung von Praktikanten, die lange Zeit als eine besonders lukrative Form der Ausbeutung praktiziert wurde. Am Ende wird auf die Rechte des Betriebsrats bei den einzelnen Beschäftigungsformen eingegangen. Die Betriebsräte können prekäre Beschäftigung zwar nicht verhindern, aber sie können wenigstens auf der Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen bestehen.