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Schuldrecht

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§ 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage; Erfüllung, Aufrechnung und Erlass; Vertragliches und gesetzliches Rücktrittsrecht; § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen; Einwendungen und Einreden; Gläubiger- und Schuldnerstellung; Vertrag zugunsten Dritter; mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Drittschadensliquidation; Abtretung und cessio legis; Schuldübernahme, Erfüllungsübernahme, Vertragsübernahme; Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern; Gestörte Gesamtschuld

Publikation

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Schuldrecht, Franz Thomas Roßmann

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Erscheinungsdatum
2005
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