Die Nidation als Zäsur im Rechtsschutz menschlichen Lebens
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Mit der Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens hängt die das Problem der Grenzziehung zwischen erlaubtem und strafrechtlich verbotenem Verhalten zusammen. Die Grundlage für entsprechende Überlegungen bietet die Interpretation des § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB. In der immer wiederkehrenden Diskussion um das Abtreibungsstrafrecht spielt die Norm des § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig eine nur untergeordnete Rolle, obwohl es gerade diese Regelung ist, die in der ärztlichen Praxis von großer Bedeutung ist. Denn danach, wie die Bedeutung des § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgefaßt werden muß, entscheidet sich, ob die Verschreibung bzw. Anwendung empfängnisverhütender oder nidationshemmender Präparate seitens des Arztes und der schwangeren Frau als Schwangerschaftsabbruch sanktionierbar und mit Strafe bedroht ist. Problematisch in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Rechtsnatur des § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie seine Voraussetzungen und Konsequenzen sowohl für den Arzt und die Schwangere als auch für den pränidierten Embryo. Allein dieser kurze Abriß zeigt, wie weitreichend und dabei vielschichtig die Problematik ist, die § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB aufwirft. Die nachfolgende Arbeit soll zudem den Zusammenhang der Regelung des § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB im strafrechtlichen Gefüge der §§ 218 ff. StGB darstellen und die Motive aufzeigen, die zu ihrer Schaffung geführt haben. Es ist das Ziel der Untersuchung, eventuell auftretende Wertungswidersprüche des § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB zu den übrigen Schwangerschaftsabbruchsregelungen darzulegen. Darüber hinaus soll die Beziehung des § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB zu den Regelungen der §§ 211 ff., 223 ff. StGB aufgezeigt und näher untersucht werden. Dabei gilt es, die Zäsuren der Nidation und der Geburt zu hinterfragen und ihre Bedeutung für den Strafrechts schutz ungeborenen Lebens aufzuzeigen.