Intangible goods als Leistungsgegenstand internationaler Online-Kaufverträge im UN-Kaufrecht und internationalen Privatrecht sowie in deutschen Verbraucherschutzgesetzen
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Innerhalb des E-Commerce kommt dem Austausch materieller Güter derzeit noch die größte Bedeutung zu; der – zukünftige – Schwerpunkt des Handels im Internet wird im durchgängig elektronischen Vertrieb immaterieller Waren und Dienstleistungen liegen, unter Beteiligung von Vertragsparteien, die in unterschiedlichen Rechtsordnungen situiert sind. Die Untersuchung geht daher dem Problem nach, ob das Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (CISG) bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen, deren Leistungsgegenstände nicht körperliche Produkte sind, anwendbar ist. Geklärt wird ebenfalls, ob aufgrund des Internationalen Privatrechts (IPR) das Haustürwiderrufsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das AGB-Gesetz und das Fernabsatzgesetz Anwendung finden. Im Hinblick auf sogenannte «Intangible Goods» (Software, MP3-Dateien etc.) wird erörtert, inwieweit der Übertragungsvorgang, bei dem eine Person den Gegenstand ohne Verwendung eines körperlichen Datenträgers direkt über das Internet erhält, die Leistungsbewirkung also elektronisch via Datenfernübertragung erfolgt, einer Heranziehung dieser Gesetze im Wege steht.