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"Bei aller karnevalsbedingter Sorglosigkeit ..."

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Naturgemäß kommt es zu den meisten Prozessen im Einwirkungs? bereich von Rosenmontags-Umzügen. Dies hat nachweislich u. a. zu einer rheinländischen Auslegung von Prozessnormen geführt. Epochale Urteile wurden formuliert in Sachen: • Leseanforderung in Toilettenanlagen (»Dass alkoholisierte Gäste in der Karnevalszeit vor Benutzung eines vermeintlich harmlosen Toilettenreinigers nicht dessen Gebrauchsanweisung lesen, bedarf keiner näheren Erläuterung«, OLG Köln) • überpräziser Datierung (»Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11. 11., 11 Uhr 11 die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet, ist abwegig«, OLG München) • abrupter Verminderung von Kleidungsstücken (»... trat die Beklagte auf ihn zu und schnitt, ohne den Kläger zu fragen, ihm die Krawatte ab. Hierin hatte der Kläger nicht eingewilligt«, AG Essen).

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2002

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