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Die Beistandschaft

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Die seit 01.07.1998 bestehende Beistandschaft neuen Rechts (§§ 1712 -1717 BGB) stellt ein freiwilliges Hilfsangebot mit den Aufgabenbereichen der Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltssicherung für alleinsorgende Elternteile dar. Charakteristisch für das Rechtsinstitut ist die elterliche Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Inanspruchnahme und der Fortbestand des Sorgerechts. Das wirft die Frage auf, welche Rolle dem mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausgestatteten Jugendamt als Beistand an der Seite des antragstellenden Elternteil zuteil wird. Neben der Rechtstellung betrifft dies vor allem die Kompetenzen innerhalb der möglichen Aufgabenbereiche. In dem Zusammenhang ist von besonderem Interesse, welchen Einfluss die jederzeit mögliche Beendbarkeit auf die jugendamtliche Aufgabenwahrnehmung hat. Damit geht auch die für die praktische Arbeit der Jugendämter wichtige Frage einher, wie das Innenverhältnis zwischen Elternteil und Beistand ausgestaltet ist. Kann der Elternteil ihre beistandschaftliche Tätigkeit kontrollieren bzw. konkrete Anweisungen zum Beispiel in Bezug auf die Höhe des einzufordernden Unterhalts geben? Die Beantwortung dieser Fragen gibt zusammen mit anderen Gesichtspunkten auch Aufschluss über die rechtsdogmatische Einordnung des neuen Rechtsinstituts. Eine wie auch immer geartete Klassifikation als Form von Pflegschaft könnte Assoziationen zur früheren gesetzlichen Amtspflegschaft auslösen und so die vom Gesetzgeber beabsichtigte Hilfestellung gerade für den Bereich der Vaterschaftsfeststellung ihr Ziel verfehlen. Daneben gilt es das Verhältnis zu den ebenfalls für alleinsorgende Elternteile bereitstehenden Hilfsinstrumentarien des Kindes- und Jugendhilfegesetzes (§§ 18, 52a SGB VIII) zu bestimmen. Eine solche Abgrenzung ist gerade für die tägliche Arbeit der Jugendämter bedeutsam, damit diese hilfesuchenden Elternteilen adäquate Unterstützung gewähren können. Die vorliegende Arbeit untersucht die aufgeworfenen Fragen. Ihre Beantwortung verschafft gleichzeitig einen Einblick in das neue Recht der Beistandschaft.

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2003

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