Statutenwechsel im internationalen Kindschaftsrecht
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Das nationale Kindschaftsrecht wurde während der 13. Legislaturperiode umfassend reformiert. Im Mittelpunkt der Reformen stand die Abschaffung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Dabei wurden auch die für Auslandssachverhalte relevanten kollisionsrechtlichen Vorschriften neu gefasst. Anwendbares Recht für die Feststellung der Abstammung des Kindes und die Wirkungen der Kindschaft ist danach (auch) das Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Diese gesetzgeberische Entscheidung entspricht der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist das neue Haager Kinderschutzübereinkommen, das zwischenzeitlich auch von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet worden ist. Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob mit dem Wechsel des gewöhnlichen Kindesaufenthalts zugleich ein Statutenwechsel, d. h. ein Wechsel des anwendbaren Rechts, verbunden sein soll. Bei der Feststellung der Vaterschaft ist insofern denkbar, dass das Kind infolge seines Aufenthaltswechsels und der dadurch bedingten Anwendung der unterschiedlichen Sachrechte des alten und neuen Aufenthaltsstaates „vaterlos“ wird, d. h. „rechtlich verwaist“. Ein ähnlicher Konflikt stellt sich hinsichtlich der elterlichen Sorge, sofern die nationalen Bestimmungen des alten Aufenthaltsstaates von denen des neuen abweichen. Die Arbeit untersucht, wann relevante Statutenwechsel stattfinden und welche Konsequenzen diese für die rechtliche Stellung und die Ansprüche des Kindes haben. Hierbei spielen insbesondere auch die Kindesinteressen eine entscheidene Rolle. Darüber hinaus wird auch die in der jüngsten Praxis vordergründig behandelte Problematik der „Mehrfachvaterschaft“ behandelt. Bei dieser Konstellation führen die verschiedenen anwendbaren Rechtsordnungen zur Abstammung des Kindes von einem jeweils anderen Vater. Zu klären ist, welche Rechtsordnung bzw. Abstammung insoweit maßgeblich sein soll.