Freiheitsgrundrechte
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Wolfram Cremer setzt der vielfach beklagten neuen Unübersichtlichkeit' grundgesetzlicher Grundrechtsverbürgungen mit Hilfe eines freiheitsgrundrechtlichen Gesamtkonzepts einen Ordnungsrahmen entgegen. Unter stetigem Rekurs auf ein eingangs näher erläutertes methodisches Instrumentarium entfaltet er ein kohärentes und feinstrukturiertes freiheitsgrundrechtliches Gewährleistungsgefüge. Er zeigt, daß nur die Abwehr- und die Schutzfunktion als eigenständige und für alle Freiheitsgrundrechte geltende Grundrechtsfunktionen anzuerkennen sind. Originäre Leistungsansprüche lassen sich dagegen lediglich bereichsspezifisch nachweisen, bei den Teilhaberechten handelt es sich um eine den Gleichheitsrechten zuzuordnende Kategorie, grundrechtliche Institutsgarantien sind gänzlich zu verabschieden und Ansprüche auf Verfahren bezeichnen keine eigenständige Grundrechtsfunktion, sondern bestimmte Anspruchsmodalitäten. Schließlich gelten die Grundrechte für Privatrechtsgesetzgeber und Zivilgerichtsbarkeit unmittelbar.