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Die Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen an Verbraucher

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Unter dem Begriff „Fernabsatz“ versteht man jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen Finanzdienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird. Unter dem Begriff „Finanzdienstleistung“ versteht man jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersvorsorge von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Schließlich versteht man unter dem Begriff „Fernkommunikationsmittel“ jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann (zB Internet, Telefon, Fax usw.) Die wichtigsten Regelungen treffen Art. 3 und Art. 6 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie besagt, dass der Verbraucher rechtzeitig bevor er durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, wichtige Informationen betreffend den Anbieter, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und den Rechtsbehelfen erhalten muss. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher das Recht - innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen - den Vertrag, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, zu widerrufen. Ein wichtiger Teil dieser Dissertation behandelt schließlich die Frage nach dem anwendbaren nationalen (materiellen) Recht und die Frage über die Zuständigkeit von Gerichten bei grenzüberschreitenden Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen.

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2003

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