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Kommunale Standardöffnungs- und Experimentierklauseln im Lichte der Verfassung

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Im Laufe der letzten Jahre lässt sich in der Gesetzgebung eine verstärkte Tendenz beobachten, die Verwaltung von der Pflicht zur Beachtung gesetzlicher Regelungen zu dispensieren, ohne diese Regelungen aufzuheben. Ein solcher Dispens wird ermöglicht, indem in bestehende Gesetze so genannte Experimentierklauseln eingefügt oder indem Normen erlassen werden, in denen die nachgeordneten Verwaltungsträger von ihrer Pflicht zur Beachtung einer Vielzahl von Regelungen freigestellt werden, die bestimmte Standards der Leistungserbringung normieren. Mit derartigen Experimentier- und Standardöffnungsklauseln wird das Ziel verfolgt, das Verwaltungshandeln durch Einführung einer dezentralen und sachnahen Verantwortungsstruktur flexibler und sachgerechter zu gestalten und damit einen Beitrag zur Verwaltungsreform zu leisten. Am Beispiel der kommunalen Standardöffnungs- und Experimentierklauseln untersucht der Autor die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen dieser Gesetzgebungstechnik.

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Kommunale Standardöffnungs- und Experimentierklauseln im Lichte der Verfassung, Thomas Freund

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2003
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