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Die rechtliche Stellung der auswärtigen Gesandten beim Immerwährenden Reichstag zu Regensburg

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Im 17./18. Jahrhundert waren ständige Gesandtschaften im zwischenstaatlichen Verkehr bereits fest etabliert. Ihre völkerrechtliche Stellung und insbesondere das Zeremoniell wurden durch Gewohnheitsrecht definiert. Da es schon seit dem Mittelalter Gesandtschaften von und zu Reichsständen gegeben hatte, lag es nahe, dass sich mit der Entwicklung zum Immerwährenden Reichstag als ständig tagendes Organ der Gesamtheit der Stände im Heiligen Römischen Reich auch feste Gesandtschaften auswärtiger Souveräne herausbildeten, insbesondere da sich der Reichstag als ein bedeutender Ansprechpartner für auswärtige Souveräne erwies. Die Arbeit legt im Einzelnen dar, wie sich die Aufnahme der Gesandten am Reichstag nach einem streng festgelegten Zeremoniell richtete. Durch die offizielle Zulassung unterstand der Gesandte dem Schutz des Völkerrechts. Anschließend werden die Grundzüge des Geschäftsgangs am Reichstag ausgeführt. Es war den auswärtigen Gesandten allerdings verboten, sich in die inneren Angelegenheiten des Reiches zu mischen. Ebenso werden die Möglichkeiten, Gesandte unabhängig von der regulären Abberufung unter Beachtung ihrer völkerrechtlichen Immunität auszuweisen, unter Berücksichtigung der rechtlichen Probleme dargestellt.

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Die rechtliche Stellung der auswärtigen Gesandten beim Immerwährenden Reichstag zu Regensburg, Nikolaus Leiher

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2003
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