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Freizeichnung von der Deliktshaftung

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Da zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen An-spruchskonkurrenz herrscht, ist es für den Schuldner bedeutsam, ob das Deliktsrecht zwingend oder dispositiv ist bzw. ob er sich im Voraus neben der Vertragshaftung (geregelt in Art. 100/ 101 OR) auch von der Deliktshaftung freizeichnen kann (im Gesetz nicht geregelt). Nach der Bejahung dieser kontroversen Frage sind die Grenzen der Freizeichnung von der Deliktshaftung aufzuzeigen. Besondere Beachtung gilt der Freizeichnung in AGB, dem Ausschluss der Haftung für Körperschäden, der Drittwirkung von Freizeichnungsklauseln sowie dem Rückgriff unter mehreren Schädigern bzw. Versicherern. Schliesslich wird dargelegt, warum eine übermässige Freizeichnung (entgegen der herrschenden Lehre) nicht einfach auf das gerade noch erlaubte Mass reduziert werden sollte und welches sachgerechte Alternativen sind.

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2003

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