Kostenausgleich bei Altlastensanierung
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Bei einer Mehrheit von Störern ging man im Polizei- und Ordnungsrecht früher überwiegend davon aus, eine behördliche Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr bewirke zugleich eine endgültige Kostenzuordnung und eine spätere Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern, etwa entsprechend den Grundsätzen des § 426 BGB, bestehe nicht. Dem gegenüber geht der im Mittelpunkt der Studie stehende § 24 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz davon aus, dass eine ordnungsrechtliche Sanierungsverfügung die zivilrechtlichen Rückgriffsverhältnisse zwischen den einzelnen bodenschutzrechtlich Verpflichteten nicht ausschließt. Vielmehr hängt der Ausgleich davon ab, „inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist“. Damit ist diese Vorschrift die Schnittstelle zwischen öffentlich-rechtlicher Gefahrenbeseitigung, die den Grundsätzen der Effektivität und Schnelligkeit hoheitlichen Handelns dient, und zivilrechtlichem Regressverhältnis, welches dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip folgend - einen gerechten Lastenausgleich zwischen den verschiedenen Störern nach sich ziehen soll. Der Verfasser untersucht die bestehenden Ansätze zu dieser komplexen Materie und kommt - unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass die Verursachungsbegriffe der ordnungsrechtlichen und zivilrechtlichen Ebene unterschiedliche Funktionen haben und deshalb in bestimmten Fallkonstellationen unterschiedlich zu handhaben sind. In einer schematischen Darstellung schlüsselt der Verfasser unter Zugrundelegung seines Haftungsmodells die möglichen Rückgriffskonstellationen auf. Darüber hinaus diskutiert der Verfasser sämtliche Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs, wie etwa die Frage der Verjährung und der Notwendigkeit einer anspruchsbegründenden Sanierungsverfügung, umfassend und arbeitet diese kritisch auf. Horn misst im anschließenden rechtsvergleichenden Teil seine Thesen am US amerikanischen System der Altlastenhaftung, das auf eine weitreichende Historie zurückblickend zum heutigen Vorbild der europäischen Umwelthaftung wurde, und bestätigt in wertender Zusammenschau mit dem deutschen System seine Auffassung.