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Vor zwölf Jahren hat der Europäische Gerichtshof in der Francovich-Entscheidung die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung eingeführt. Seither muss Deutschland als EU-Mitgliedstaat mit Schadensersatzansprüchen seiner Bürger rechnen, wenn eines seiner Organe – Gesetzgeber, Verwaltung oder Gerichte – gegen europäisches Recht verstößt. Diese Entscheidung wurde teils scharf kritisiert, da der EuGH angeblich seine Kompetenzen überschreitet, indem er eine Staatshaftung einführt, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gewollt war. Auch die Neufassung des Art. 220 EGV fordert den EuGH auf, seine Kompetenzgrenzen zu beachten. Trotz dieser Kritik hat der EuGH in weiteren Entscheidungen an seiner Linie festgehalten und den Schadensersatzanspruch präzisiert. Die Untersuchung widmet sich der Frage, ob der EuGH mit der Schaffung des Staatshaftungsanspruchs zulässige richterliche Rechtsfortbildung betrieben hat und ob er sich zu Recht auf den Grundsatz des effet utile des Gemeinschaftsrechts berufen kann. Zudem werden die für die Rechtspraxis wichtigen und noch nicht abschließend geklärten Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im nationalen Recht diskutiert, wobei exemplarisch auf die Fallgruppen legislativen, administrativen und judikativen Unrechts eingegangen wird.
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Grundlagen und Ausgestaltung gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung, Katja Lembach
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- 2003
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