Das Vermögensrecht der österreichischen Ordensleute
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Maria Theresia und Joseph II. beschränkten durch das Amortisationsverbot die Vermögensvermehrung der Klöster. Um zu verhindern, daß sich die Klöster durch das mitgebrachte Vermögen bzw. durch Erbschaften ihrer Mitglieder bereichern, verlor das Ordensmitglied mit der Ablegung der feierlichen Profeß sein gegenwärtiges Vermögen und erlitt den Klostertod. Damit verlor der Religiose seine Vermögens- und Erbfähigkeit. Die Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ließ diesen Zustand bestehen. Im Vormärz lockerte sich das Amortisationsverbot. Mit Abschluß des Konkordates 1855 wurden die Klöster wieder unbeschränkt erwerbsfähig. Die Rechtsbeschränkungen für den einzelnen Religiosen blieben bis 1974 aufrecht. 1974 stellte die päpstliche Religiosenkongregation die Ordensleute mit feierlicher Profeß den Religiosen mit einfacher Profeß gleich.