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Subjektive Rechte und personale Identität

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Marc Schütze befaßt sich im Kernpunkt mit der Frage, ob der Verleihung eines subjektiven Rechts durch eine Rechtsordnung eine moralische Auszeichnung der Art entspricht, daß die Inanspruchnahme des subjektiven Rechts automatisch moralisch legitim ist. Wäre dies so, dann träte eine erhebliche Entlastung des Rechtsträgers ein: Er bräuchte zur moralischen Vergewisserung nur einen Blick ins positive Recht zu werfen, um anschließend in Übereinstimmung von Legalität und Legitimität/Moralität seine Rechte geltend zu machen. Besteht dagegen eine Differenz zwischen dem Innehaben eines subjektiven Rechts und dessen Inanspruchnahme, bleibt der Rechtsträger moralisch aufgerufen, die Geltendmachung seiner legalen Rechtsmacht zu überprüfen. Er könnte z. B. aus moralischen Gründen in bestimmten Situationen auf sein Recht verzichten. Die These der Arbeit lautet, daß für eine Antwort das begriffliche Verhältnis von Recht und Moral um den Begriff der Identität ergänzt werden muß. Von diesem Ausgangspunkt rekonstruiert der Autor die Begriffe von Recht, Moral und Identität und ihr Verhältnis zueinander bei Immanuel Kant. Bei Kant korreliert jedem äußeren Rechtsverhältnis ein inneres Rechtsverhältnis, das bei der Ausübung von Rechtsmacht beachtet werden muß, um »recht zu handeln«. Am Begriff der Achtung läßt sich zeigen, daß nur die die Rechte der anderen achtende Person Selbstachtung und damit eine moralische Identität gewinnt. Mit Hilfe des gewonnenen Begriffsverständnisses werden anschließend die Theorien der drei Weimarer Rechtstheoretiker Carl Schmitt, Hans Kelsen und Hermann Heller verglichen. An ihnen läßt sich zeigen, daß reduktive Theorien individualistischer (Kelsen) und kollektivistischer (Schmitt) Provenienz, die subjektive Rechtsmacht und deren moralisch gerechtfertigte Inanspruchnahme entweder auseinanderreißen und in den Dezisionismus entlassen oder aber die Moralfrage verrechtlichen und gar kollektivieren, hinter den theoretischen Gehalt einer transpersonalistischen Theorie (Heller) zurückfallen. Nur Letztere kann angemessen die Spannung zwischen dem »Recht haben« und dem »recht handeln« erklären.

Buchvariante

2004, paperback

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