Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE)
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Am 08.10.2001 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und die Richtlinie zur Ergänzung des Statutes hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verabschiedet. Die Verordnung tritt am 08.10.2004 in Kraft. Entsprechend müssen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer bis zum 08.10.2004 in nationales Recht umgesetzt haben. Mit der SE wird den europäischen Unternehmen eine neue Gesellschaftsform mit transnationalem Charakter zur Verfügung gestellt. Die Arbeit befasst sich im ersten Teil mit der rechtshistorischen Entwicklung des Status für die SE. Im zweiten Teil werden die einzelnen Entwürfe für ein Statut der SE sowie schwerpunktmäßig die Richtlinie zur Beteiligung der Arbeitnehmer vom 08.10.2001 dargestellt. Nach Maßgabe der SE-Richtlinie vom 08.10.2001 wird die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE in einer von den Leitungsorganen der beteiligten Gesellschaften und dem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmervertretung der beteiligten Gesellschaften ausgehandelten Vereinbarung geregelt. Die Auffangregelung über die Beteiligung bzw. Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Anhang der Richtlinie gelangt zur Anwendung, wenn eine Einigung über den Abschluss einer Vereinbarung nicht innerhalb der vorgesehenen Verhandlungsfrist erzielt wird. Die SE-Richtlinie beruht auf dem Gedanken der Besitzstandswahrung und auf dem „`Vorher-Nachher-Prinzip“'. Danach soll sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE an den Beteiligungssystemen der Gründungsgesellschaften orientieren. Es gibt daher kein einheitliches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung für die SE. Abhängig von den Arbeitnehmerbeteiligungssystemen der Gründungsgesellschaft und dem prozentualen Anteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl pro Mitgliedstaat wird es in den SE unterschiedlichste Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsregelungen für die Arbeitnehmer geben.