Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
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Die 5. Auflage des Praxiskommentars berücksichtigt insbesondere die Anpassungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, die durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, und durch Änderungen der Zivilprozessordnung sowie der Abgabenordnung erforderlich waren. Des Weiteren wurde z. B. in die Kommentierung zu § 58 (Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen) eingearbeitet, dass seit dem 1. Januar 2013 auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten und somit als bevorrechtigte Forderungen in Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht werden können. Die in Hessen eingeführte Regelung, dass sich auch die Vollstreckungsbehörden, soweit die Gläubiger dies nicht ausgeschlossen haben, hinsichtlich der Vollstreckung ihrer Forderungen der Gerichtsvollzieher bedienen können, findet ebenfalls Berücksichtigung. Zu den Bestimmungen, bei denen am häufigsten Probleme auftreten, wurden weitere Erläuterungen eingefügt, um den Praktiker bei seiner schwierigen Arbeit zu unterstützen.