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Vermögensteuer in Frankfreich

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In Deutschland ist der Vollzug der Vermögensteuer seit dem 1.1.1997 ausgesetzt. Diese Suspendierung war die Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995, mit dem das Vermögensteuergesetz wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden ist. Eine förmliche Aufhebung des Vermögensteuergesetzes ist jedoch bis heute nicht erfolgt - im Gegenteil: In der politischen Debatte um Sozialleistungskürzung und/oder Abgabenerhöhung flackert regelmäßig auch die Forderung nach einer Rückkehr der Vermögensteuer wieder auf. Frankreich - Gründungsmitglied der Europäischen Gemeinschaften und bedeutendster Handelspartner Deutschlands - hingegen kennt eine Vermögensteuer. Eine nähere Betrachtung dieser Vermögensteuer zeigt allerdings, dass sie sich von der deutschen ganz erheblich unterscheidet. Während die deutsche Vermögensteuer aus der 1893 in Preußen eingeführten sog. Ergänzungssteuer hervorging und damit auf eine mehr als einhundertjährige Geschichte zurückblicken kann, wurde die Vermögensteuer in Frankreich erst 1982 eingeführt. Ein langes Leben war ihr indes zunächst nicht beschieden: Bereits 1986 wurde sie abgeschafft, um nach einem erneuten Wechsel der politischen Mehrheitsverhältnisse 1989 wieder eingeführt zu werden. Im Unterschied zur deutschen Vermögensteuer erfasst die französische Vermögensteuer nur Privatvermögen. Vermögensteuerpflichtig sind daher auch nur natürliche Personen. Dabei kennt die französische Vermögensteuer kein gesetzliches Bewertungsrecht und ist überdies auch nicht durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt; vielmehr gilt für die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Vermögensteuer eine Obergrenze von 85 % der steuerpflichtigen Einkünfte, bei deren Überschreitung die Vermögensteuer gekappt wird.

Buchvariante

2004, paperback

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