Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG ("Der Anwalt des Kindes") auf dem Prüfstand
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Seit sechs Jahren gibt es die Möglichkeit einer eigenen prozessualen Vertretung des Kindes im Familien-/Kindschaftsrechtsstreit mit Eltern und/oder Vormündern, den „Anwalt des Kindes“ nach § 50 FGG. Das Gesetz umschreibt das Institut in § 50 FGG nur ungenau. Bis heute bleiben die Verhältnisse des Verfahrenspflegers zu den Befugnissen des Kindes unklar sowie die Beziehungen zu den anderen Prozessbeteiligten, der Entscheidungsspielraum der Gerichte bei der Bestellung von Verfahrenspflegern, die Einsatzbereiche bzw. der Umfang ihrer Tätigkeit und die Entgeltung; insbesondere aber werden die Qualifikationsanforderungen an die Personen, welche als Verfahrenspfleger auftreten, nicht genannt. Das Ziel der hier wiedergegebenen Untersuchung am FB Sozialw. der FH Erfurt bestand vor allem darin, festzustellen, inwieweit die Möglichkeiten des § 50 FGG in der Gerichtspraxis Anwendung gefunden hat, welche Probleme für deren Realisierung bestehen, wie die zukünftige Bedeutung eingeschätzt wird, welche Vorschläge für eine Ausbildung (i. S. einer Zusatzqualifikation) zum „Anwalt des Kindes“ zu machen sind. TEIL l stellt den gesetzlichen Istzustand, die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen sowie der gefundenen Anwendungs- und Auslegungspraxis dar. Dabei wird neben § 50 FGG vor allem auch auf die nationalen und supranationalen Vorgaben eingegangen. Den rechtstheoretischen Ausführungen wird im TEIL II der Untersuchung die Alltagspraxis gegenübergestellt. Dafür wurden zwei Fragebogen entworfen: - Der erste Fragebogen richtet sich an die 30 Amtsgerichte des Freistaates Thüringen sowie an das ThürOLG in Jena und die dort im Familienrecht tätigen Richter-INNEN. Erhofft werden daraus Hinweise auf Probleme in der richterlichen Umsetzung des Instituts. - Der zweite Fragebogen richtet sich an Verfahrens-pflegerlNNEN. Die Auswertung der Fragebogen soll Antwort darauf geben, wie die rechtsalltägliche Umsetzung des Rechtsinstituts der Verfahrenspflegschaft aussieht. Insbesondere sollen Probleme benannt werden und es soll die Frage beantwortet werden, wie das Rechtsinstitut nach fünf Jahren Praxis von dieser eingeschätzt wird. TEIL III setzt rechtstheoretische Vorgaben und Rechtsanwendung zueinander in Bezug. Er sichtet die Möglichkeiten von Problemlösungen mit den Mitteln der Auslegung des Gesetzes sowie ggf. der Rechtsetzung de lege ferenda. Im Zusammenhang damit wird eingegangen auf den Aspekt der Qualifizierung von VerfahrenspflegerINNEN bzw. der Fortbildung für SozialarbeiterINNEN als „Anwälte des Kindes“(1. Abschnitt). Entwickelt werden konkrete Lösungsvorschläge zu den von der Praxis angesprochenen Problemen in einzelnen Arbeitsfeldern der Sozialarbeit (2. Abschnitt). Am Schluss stehen ein Resümee und die Frage nach Perspektiven für die Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG (3. Abschnitt).
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Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG ("Der Anwalt des Kindes") auf dem Prüfstand, Heinz Peter Moritz
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- Erscheinungsdatum
- 2004
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- Titel
- Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG ("Der Anwalt des Kindes") auf dem Prüfstand
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Heinz Peter Moritz
- Verlag
- Shaker
- Erscheinungsdatum
- 2004
- Einband
- Paperback
- ISBN10
- 3832227318
- ISBN13
- 9783832227319
- Reihe
- Berichte aus der Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- Seit sechs Jahren gibt es die Möglichkeit einer eigenen prozessualen Vertretung des Kindes im Familien-/Kindschaftsrechtsstreit mit Eltern und/oder Vormündern, den „Anwalt des Kindes“ nach § 50 FGG. Das Gesetz umschreibt das Institut in § 50 FGG nur ungenau. Bis heute bleiben die Verhältnisse des Verfahrenspflegers zu den Befugnissen des Kindes unklar sowie die Beziehungen zu den anderen Prozessbeteiligten, der Entscheidungsspielraum der Gerichte bei der Bestellung von Verfahrenspflegern, die Einsatzbereiche bzw. der Umfang ihrer Tätigkeit und die Entgeltung; insbesondere aber werden die Qualifikationsanforderungen an die Personen, welche als Verfahrenspfleger auftreten, nicht genannt. Das Ziel der hier wiedergegebenen Untersuchung am FB Sozialw. der FH Erfurt bestand vor allem darin, festzustellen, inwieweit die Möglichkeiten des § 50 FGG in der Gerichtspraxis Anwendung gefunden hat, welche Probleme für deren Realisierung bestehen, wie die zukünftige Bedeutung eingeschätzt wird, welche Vorschläge für eine Ausbildung (i. S. einer Zusatzqualifikation) zum „Anwalt des Kindes“ zu machen sind. TEIL l stellt den gesetzlichen Istzustand, die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen sowie der gefundenen Anwendungs- und Auslegungspraxis dar. Dabei wird neben § 50 FGG vor allem auch auf die nationalen und supranationalen Vorgaben eingegangen. Den rechtstheoretischen Ausführungen wird im TEIL II der Untersuchung die Alltagspraxis gegenübergestellt. Dafür wurden zwei Fragebogen entworfen: - Der erste Fragebogen richtet sich an die 30 Amtsgerichte des Freistaates Thüringen sowie an das ThürOLG in Jena und die dort im Familienrecht tätigen Richter-INNEN. Erhofft werden daraus Hinweise auf Probleme in der richterlichen Umsetzung des Instituts. - Der zweite Fragebogen richtet sich an Verfahrens-pflegerlNNEN. Die Auswertung der Fragebogen soll Antwort darauf geben, wie die rechtsalltägliche Umsetzung des Rechtsinstituts der Verfahrenspflegschaft aussieht. Insbesondere sollen Probleme benannt werden und es soll die Frage beantwortet werden, wie das Rechtsinstitut nach fünf Jahren Praxis von dieser eingeschätzt wird. TEIL III setzt rechtstheoretische Vorgaben und Rechtsanwendung zueinander in Bezug. Er sichtet die Möglichkeiten von Problemlösungen mit den Mitteln der Auslegung des Gesetzes sowie ggf. der Rechtsetzung de lege ferenda. Im Zusammenhang damit wird eingegangen auf den Aspekt der Qualifizierung von VerfahrenspflegerINNEN bzw. der Fortbildung für SozialarbeiterINNEN als „Anwälte des Kindes“(1. Abschnitt). Entwickelt werden konkrete Lösungsvorschläge zu den von der Praxis angesprochenen Problemen in einzelnen Arbeitsfeldern der Sozialarbeit (2. Abschnitt). Am Schluss stehen ein Resümee und die Frage nach Perspektiven für die Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG (3. Abschnitt).