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"Asoziale" und "Parasiten" im Recht der SBZ, DDR

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Seit dem 19. Jahrhundert wurden Formen von Kleindelinquenz (wie Bettelei, Prostitution, Verletzungen der Arbeitsdisziplin) als „asoziales Verhalten“ diskutiert und mit Strafe bedroht. Unter Beibehaltung des Sprachgebrauchs war im Recht der DDR die Definition und Behandlung des „Asozialen“ durch eine in der „protestantischen Arbeitsethik“ wurzelnde Mentalität geprägt. Dabei kam es weder zu einer starken Ideologisierung noch zu einer Sowjetisierung dieses Bereichs des Strafrechts. Maßgeblich waren vielmehr allgemeinere Aspekte totalitärer Herrschaftsstrukturen wie Gemeinsamkeiten der kommunistischen Planwirtschaft mit dem NS-Wirtschaftssystem. Hinzu kam die zuweilen kampagnenartige Ausweitung des Verfolgungseifers. Den enormen Anstieg der Verurteiltenzahlen unter Honecker erklärt der Verfasser durch den zunehmenden Spaltungsprozess einer Gesellschaft, in der das Strafrecht zum Mittel der Distinktion und Ausgrenzung wurde. Diese Entwicklung führte zur Bildung einer sich vor allem aus den Unterschichten rekrutierenden Randgruppe der „Asozialen“.

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"Asoziale" und "Parasiten" im Recht der SBZ, DDR, Sven Korzilius

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2004
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