Rechtsangleichung nach Art. 94, 95 EG Vertrag
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In der bisherigen Praxis der Rechtsharmonisierung wurde die rein zielbezogen formulierte Binnenmarktkompetenz des Art. 95 EG als eine Art »Querschnittszuständigkeit der Gemeinschaft« eingesetzt. Gleichwohl hat der EuGH im »Tabakwerbeverbots-Urteil« klargestellt, daß Art. 95 EG nicht im Sinne einer allgemeinen Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes ausgelegt werden kann. Die hierbei vom Gerichtshof entwickelten Ansätze für eine begrenzende Auslegung werden in der Arbeit aufgegriffen, analysiert und fortentwickelt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der kompetenzrechtlichen Untersuchung der im Bereich des Privatrechts ergangenen Gemeinschaftsrechtsakte. In einem Anhang zur Arbeit werden schließlich erstmals alle bislang auf der Grundlage der Art. 94, 95 EG erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen – systematisch gegliedert – aufgeführt.