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Der Erwerb eigener Aktien im deutschen und türkischen Recht im Hinblick auf europäisches Recht

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Unter dem Eindruck der erfolgreichen US-amerikanischen Praxis, die den Erwerb eigener Aktien seit längerem als Instrument eines aktiven Finanzmanagements einsetzt, wächst auch in Europa die Auffassung, das strikte Verbot eines solchen Erwerbs zu lockern und in erweitertem Umfang zuzulassen. Der deutsche Gesetzgeber hat auch auf diese Entwicklung reagiert und der Erwerb eigener Aktien durch das KonTraG 1998 zum Nutzen dessen Vorteile grundsätzlich zugelassen. Dagegen ist der Rückerwerb im türkischen Recht seit der zweiten Aktienrechtsnovelle von 1956 auf Grund des Gläubigerschutzes grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen dürfen eigene Aktien erworben werden. Der Erwerb eigener Aktien ist ein sehr flexibles und vielseitig verwendbares Mittel und hat er viele Vorteile, wie z. B. Optimierung der Eigenkapitalstruktur, Abbauen der überschüssige Liquidität, Stabilisierung der Aktienkurse, Signalwirkung, Abwehren feindlicher Übernahmeversuche und Durchführung von Aktienoptionen und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Die Regelung des Rückerwerbs im türkischen Recht muss auch liberalisiert und der Rückerwerb wie im Kapitalrichtlinie und in 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG grundsätzlich zugelassen werden. Bie dieser Änderung muss gleiche Beschränkungen in 71 AktG geregelt werden, damit das Grundkapital und die Gläubiger geschützt werden können. Diese Bedürfnis ist von der Türkei im Rahmen der Angleihung des europäischen Rechts festgestellt. Zurzeit wird ein Entwurf des türkischen Handelsgesetzbuchs vorbereitet, womit der Rückerwerb grundsätzlich zugelassen wird.

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Der Erwerb eigener Aktien im deutschen und türkischen Recht im Hinblick auf europäisches Recht, Besir Fatih Dogan

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Erscheinungsdatum
2004
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