Die grundlegenden Probleme der Falschbeurkundungstatbestände der §§ 271, 348 StGB, insbesondere die besondere Beweiskraft und der Inhalt öffentlicher Urkunden
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Die Prüfung der §§ 271, 348 StGB macht die Beantwortung einer Vielzahl aufeinander aufbauender Fragen erforderlich, wobei dies nicht ausschließlich auf den zentralen Begriff der öffentlichen Urkunde zurückzuführen ist. Die vorliegende Arbeit wird sich daher im weiteren Verlauf nicht nur mit der immer noch akuten Frage der Beweistragweite öffentlicher Urkunden beschäftigen, sondern darüber hinaus mit den zahlreichen weiteren Unklarheiten, die bei Anwendung der genannten Bestimmungen auftreten können und deren Beseitigung bis heute nicht gänzlich gelungen scheint. Bei beiden Delikten treten naturgemäß in Bezug auf das zentrale Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Urkunde und ihrer besonderen Beweiskraft die gleichen Rechtsfragen auf, so dass an erster Stelle dieses komplexe Merkmal einer näheren Betrachtung unterzogen wird. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Überlegung gelegt werden, die herkömmliche Methode der Rechtsprechung, mittels Auslegung der für die Beurkundung maßgeblichen (Verfahrens-)Vorschriften die erhöhte Beweiskraft und ihre Reichweite zu bestimmen, durch Annahme einer beweiskrafterzeugenden Wirkung der §§ 415, 417, 418 ZPO als Folge der formellen Voraussetzungen zu ersetzen und die Beurkundungsvorschriften lediglich für den jeweils maßgeblichen Urkundeninhalt heranzuziehen. Diese Untersuchung macht es außerdem notwendig, auf die Außenwirkung als Wesensmerkmal der Beurkundung im Sinne der §§ 271, 348 StGB näher einzugehen. Im Rahmen dieser Untersuchung wird sich Gelegenheit bieten, auf zahlreiche Entscheidungen aus der Rechtsprechung zu diesem Problemkreis einzugehen.