Vielfalt - ein Begriff des öffentlichen Rechts
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„In Vielfalt geeint“ soll sich Europa nach der Präambel des Entwurfs eines Verfassungsvertrags neuen Herausforderungen stellen. Aber nicht nur im Gemeinschafts-, auch im deutschen Staats- und Verwaltungsrecht wird „Vielfalt“ als zu bewahrender oder erwünschter Ordnungszustand angesprochen. Die Autorin untersucht hier die Frage, ob es einen Rechtsbegriff der Vielfalt im Öffentlichen Recht als Gegengewicht zu dem etablierten, oftmals schematisierenden öffentlich-rechtlichen Gleichheitsbegriff gibt, vielleicht sogar als dessen Schranke. Aus vielfältigen Ausprägungen der Vielfalt in verschiedenen Rechtsbereichen - wie etwa Meinungs- und Medienvielfalt, Parteienvielfalt, kultureller wie wirtschaftlicher Vielfalt, föderaler Vielfalt im Bundesstaat, Regionalismus als „entwicklungsfähiger Vielfalt“ - entwickelt sie Grundorientierungen für einen allgemeinen Vielfaltsbegriff: Vielfalt kann sich zu einem Rechtsgebot für Staatsorgane verdichten, Vielfalt mag dazu führen, dass die Vielfalt der Organisationen oder Institutionen auch zu einer Vielfalt materieller Entscheidungen führt, und es kann sich schließlich diese materiell-rechtliche Vielfalt im Grundrechtsbereich entfalten. So leistet die Verfasserin einen Beitrag dazu, dass Vielfalt als ein Rechtsbegriff des Öffentlichen Rechts, vor allem aber als ein Rechtswert bewusst wird.