Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG für Zahlungen nach Insolvenzreife
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Der Bundesgerichtshof hat in Urteilen seit 1958 und erweiternd seit 1994 die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 64 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB bezüglich des Schadens postuliert, den sogenannte Neugläubiger erlitten, also solche, die nach Eintritt der materiellen Insolvenz vertragliche Gläubiger der Gesellschaft wurden, und hat diese Haftung zunächst auf den sogenannten Quotenschaden, später auf das negative Interesse begrenzt. Gegen diese, von der Lehre und Praxis akzeptierte Judikatur wendet sich die vorliegende Arbeit. Im Zentrum der Arbeit stehen Verständnis und Interpretation der Absätze 1 und 2 des § 64 GmbHG: ist Abs. 1 ein Schutzgesetz zugunsten der Neugläubiger oder nicht? Nach einer kurzen Einleitung beginnt der Verfasser mit einer Abgrenzung der zur Antragstellung verpflichteten Personen. In einem zweiten Teil wird der Diskussionstand zur Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG dargestellt. Dann wird vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion und unter besonderer Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Gesetzesmaterialien eine eigene Lösung für die offene Frage der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG entwickelt. Hierbei gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass Abs. 1 zu keinen Haftungsfolgen führe, vielmehr Abs. 2 für die Erhaltung der Masse sorge durch eine Haftung des Geschäftsführers auf deren etwaige Schmälerung. Damit sei das Problem der Masseschmälerung durch verspätete Insolvenzanmeldung ausreichend sanktioniert und alle Gläubiger ebenso ausreichend geschützt. Dies belegt der Verfasser sodann im einzelnen durch Aufzeigung der Konsequenzen der von ihm entwickelten Lösung unter Abgrenzung der bislang existierenden Auffassungen. Dabei gilt sein besonderes Augenmerk der Praktikabilität der gegeneinander abzuwägenden Lösungen. In einem abschließenden fünften Teil werden die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst.