Der Ersatz "frustrierter Aufwendungen" unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB
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Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ ist seit jeher Diskussionsthema in Wissenschaft und Rechtsprechung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts liegen erstmals ausdrückliche Wertungen vor: § 284 BGB. Diese wirkliche Neuerung der Schuldrechtsreform war schon in der Entstehungsphase höchst umstritten - auch einige Jahre nach Gültigkeit der Vorschrift sind dogmatische Konzeption und Anwendungsbereich nicht geklärt: Die Kausalitätsbeziehungen, die Zuordnung der Vorschrift zu positivem oder negativem Interesse und das Verhältnis zu § 253 BGB werden bislang widersprüchlich beantwortet. Es interessieren der verbleibende Anwendungsbereich der „Rentabiliätsvermutung“ und das Zusammenspiel mit den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung. Zunächst befasst sich der Autor mit Grundsätzlichem und den Lösungsansätzen zur alten Rechtslage. „Kommerzialisierungs-“ und „Frustrationslehre“ werden dargestellt, der Schwerpunkt liegt auf der Abhandlung der besonderen Interessenlage im vertraglichen Bereich. Die Auseinandersetzung mit positivem und negativem Vertragsinteresse und der „Rentabilitätsvermutung“ offenbart die konzeptionellen Schwachpunkte der Lösungsansätze. Im zweiten Teil entwickelt Sebastian Unholtz die Lösungsansätze fort. Entgegen den meisten Ansätzen wird § 284 BGB nicht als absolutes Novum verstanden. § 284 BGB wird als schadensersatzrechtliches Problem gesehen, nicht als neuartige Form eines Aufwendungsersatzes. Eine Zuordnung zum negativen Interesse verdeutlicht überdies die enge Verknüpfung mit § 325 BGB. Die konsequente Aufschlüsselung der Kausalitätsketten im Bereich der vertraglichen Haftung führt zu einer einheitlichen und abschließenden Anwendbarkeit des § 284 BGB. Dieser Vereinfachung steht die missliche aber hinnehmbare Begrenzung des negativen Interesses auf die vergebliche Aufwendung gegenüber. Der allseits befürchteten Gefahr einer Ausuferung der Haftung kann mit grundsätzlichen Überlegungen zu § 253 BGB und der Rechtsnatur der Vertrauenshaftung Rechnung getragen werden.