Das TRIPS-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf den deutschen Markenschutz
Autoren
Mehr zum Buch
Das TRIPS-Übereinkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) stellt im System des internationalen Immaterialgüterrechtsschutzes eine entscheidende Fortentwicklung dar. Es ist Ausdruck der Erkenntnis, dass die wachsende Bedeutung des internationalen Handels mit patent- und markengeschützten Waren sowie die parallel dazu stattfindende Schutzrechtspiraterie zugleich eine Stärkung des internationalen Schutzes geistigen Eigentums notwendig macht. Als eines der drei zentralen Übereinkommen - GATT ´94, GATS und TRIPS - der 1995 geschaffenen Welthandelsorganisation (WTO) bietet es die einzigartige Gelegenheiten, die Pflicht zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für geistiges Eigentum mit den handelspolitischen Vorteilen aus der Partizipation in GATT ´94 und GATS zu verknüpfen. Der so geschaffene Anreiz hat inzwischen viele der ehemaligen Gegner eines einheitlich hohen Niveaus internationalen Immaterialgüterrechtsschutzes überzeugt, die Verpflichtung zu dessen Gewährleistung im Rahmen des WTO-Vertragssystems zu übernehmen. Mit 147 Mitgliedern in der WTO hat das TRIPS-Übereinkommen somit nahezu weltweite Geltung erlangt. Die hier vorgestellte Arbeit untersucht das TRIPS-Übereinkommen im Hinblick auf seine Auswirkungen auf den nationalen Markenschutz Deutschlands. Der Begriff des Markenschutzes wird dabei in einem weiten Sinn verstanden, so dass sich die Arbeit nicht allein auf die Betrachtung der materiellrechtlichen markenrechtlichen Normen des TRIPS-Übereinkommens beschränkt, sondern auch allgemeine und verfahrensrechtliche Regelungen beleuchtet, die für die Reichweite der Rechte aus der Marke und deren prozessuale Durchsetzung von Bedeutung sind. In materieller Hinsicht spricht die Arbeit mit der Frage nach der Behandlung von dreidimensionalen Marken, dem Identitätsschutz von Marken sowie dem Schutz notorisch bekannter Marken in diesem Zusammenhang drei Problemkomplexe an, die in der rechtlichen Diskussion von aktueller Bedeutung sind. In Bezug auf den Markenschutz dreidimensionaler Zeichen wird dabei aufgezeigt, das dieser hinter den Vorgaben des TRIPS-Übereinkommen zurückbleibt. Die Analyse des Identitätsschutzes von Marken nach den Vorgaben des TRIPS-Übereinkommens berührt das handelspolitisch hoch sensible Thema der unautorisierten Parallelimporte und damit zugleich das in Deutschland vorherrschende Prinzip der EU-weiten Erschöpfung. Für den Schutz notorisch bekannter Marken erweist sich das im deutschen Markenrecht vorhandene Instrumentarium zudem als ungeeignet, um die Vorgaben des TRIPS-Übereinkommen zu erfüllen. Die verfahrensrechtlichen Regelungen zeigen dagegen insbesondere das derzeit viel besprochene Defizit der ZPO im Zusammenhang mit dem durch das TRIPS-Übereinkommen geforderten Beweissicherungsverfahren auf. Trotz dieser Reihe von Unterschieden, die grundsätzlich einen Anpassungsbedarf des deutschen Rechts an die Vorgaben des TRIPS begründen, hat der deutsche Gesetzgeber eine entsprechende Umsetzung der Regelungen des TRIPS bisher für nicht notwendig erachtet. Auswirkungen der Unterschiede können sich unter diesen Umständen deshalb nur dann ergeben, wären die Vorgaben des TRIPS-Übereinkommens im deutschen Recht unmittelbar anwendbar. Diese Frage beleuchtet die vorliegende Arbeit aufgrund der speziellen völkerrechtlichen Natur des TRIPS-Übereinkommens vor dem Hintergrund einer breiten Analyse sowohl der deutschen als auch der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung.