Der Ersatz frustrierter Aufwendungen nach § 284 BGB und das Verhältnis zur "Rentabilitätsvermutung"
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Im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 ist die neue Regelung des § 284 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden. In dieser Vorschrift des Allgemeinen Teils des Schuldrechts ist der Ersatz frustrierter Aufwendungen geregelt. Bei der Problemstellung der frustrierten Aufwendungen geht es um die Frage, ob der Gläubiger nach dem Scheitern eines Schuldverhältnisses Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die er im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Schuldner getätigt hat und welche aufgrund dessen Pflichtverletzung für ihn wertlos geworden sind. Vor allem die immateriellen Zielsetzungen entspricht es dem Interesse des Gläubigers, seine frustrierten Aufwerndungen ersetzt zu erhalten, da er einen entgangenen Gewinn naturgemäß nicht geltend machen kann. Mit § 284 BGB hat der Gesetzgeber den Themenkreis erstmals einer ausdrücklichen Regelung zugeführt. Die Vorschrift war allerdings sowohl in bezug auf ihren Sinn und Zweck als auch hinsitlichlich ihrer dogmatischen Einordnung bereits während des Gesetzgebungsverfahrens heftig umstritten gewesen. Die Einführung der Vorschrift hat zwar einerseits einige bestehende Probleme in bezug auf frustrierte Aufwendungen gelöst, aber zugleich eine Vielzahl neuer Probleme geschaffen, in der vorliegenden Arbeit werden diese Probleme aufgezeigt und einer Lösung zugeführt.