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Das Institut der Vor- und Nacherbschaft ermöglicht es dem Erblasser, die Gesamtrechtsnachfolge so zu regeln, dass sie zunächst vom Vorerben und später vom Nacherben fortgeführt wird. Der Erblasser kann den Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge, beispielsweise den Tod des Vorerben oder ein bestimmtes Ereignis, festlegen. Der Vorerbe ist somit möglicherweise nur Erbe auf Zeit. Um sicherzustellen, dass der Nacherbe die Erbschaft ungeschmälert erhält, gibt es gesetzliche Schutzvorkehrungen, wie die Regelung des § 2111 Abs. 1 S. 1, 3. Fall BGB, die besagt, dass zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1989 stellte fest, dass auch eine mit Erbschaftsmitteln erworbene Kommanditistenstellung erfasst wird. Dieser Wechsel in der Rechtsprechung erfordert eine Untersuchung der Anwendbarkeit des § 2111 Abs. 1 auf Anteile an bestehenden Gesellschaften und neu gegründeten Gesellschaften, wobei verschiedene Gesellschaftsformen wie die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft sowie GmbH und AG betrachtet werden. Die Untersuchung bietet einen Überblick über den bisherigen Meinungsstand und kommt zu einer systematisch konsequenten und praxistauglichen Lösung.
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Die rechtsgeschäftliche Mittelsurrogation von Gesellschaftsbeteiligungen nach § 2111 Abs. 1 S. 1, 3. Fall BGB, Britta Bartelheim
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- 2004
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- (Paperback)
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